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Bundesstadt Bonn

32-27 Verordnung Verkaufsstellen Nikolausmarkt Bad Godesberg

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Bad Godesberger Nikolausmarktes

Vom 25. September 2023

Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW. 7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom 19.09.2023 folgende Verordnung erlassen:

§ 1

Aus Anlass des im Stadtbezirk Bad Godesberg stattfindenden Nikolausmarktes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 3. Dezember 2023, im wie folgt umgrenzten Gebiet:

Moltkestraße bis Löbestraße, Löbestraße, Koblenzer Straße bis Am Kurpark, Am Kurpark, Brunnenallee, Schwertberger Straße, Burgstraße ab Schwertberger Straße, Aennchenplatz, Bonner Straße bis Moltkestraße, Plittersdorfer Straße zwischen Bonner Straße und Bahntrasse, (alle Straßen beidseitig)

in der Zeit von 13 bis 18 Uhr geöffnet sein.

§ 2

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

§ 3

Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 4. Dezember 2023 außer Kraft.

Bundesstadt Bonn
als örtliche Ordnungsbehörde

- - -

Die vorstehende Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Verordnung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
die Oberbürgermeisterin hat den Verordnungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bonn, den 25. September 2023

Dörner
Oberbürgermeisterin