Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7522-77 erstreckt sich zwischen der Straße Am Bleichgraben, dem Fußweg Maria-von-Linden-Weg, der nordwestlichen Grenze der Hausgrundstücke Steinweg 32 bis 50 und Babette-Koch-Weg 1 und 2, der Straße Steinweg, der Erich-Hoffmann-Straße, einer Parallelen von 17 m westlich der Erich-Hoffmann-Straße und deren Verlängerung nach Norden bis zur Straße Am Bleichgraben, einer Parallelen von ca. 10 m westlich der Straße Am Propsthof bis in Höhe des Grundstücks Am Propsthof 128 sowie der Straße Am Propsthof im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Endenich.
Für das Plangebiet besteht derzeit der Bebauungsplan Nr. 7522-77, der im Jahre 1969 als Satzung beschlossen wurde.
Westlich des Babette-Koch-Wegs unterliegen weite Teile des Plangebietes dem Landschaftsschutz. Gleichzeitig fallen diese, dem Landschaftsschutz unterliegende Flächen in den Bereich des Landschaftsplanes Kottenforst.
In Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde der Bebauungsplan in einer Einzelfallentscheidung im Jahre 1984 für unwirksam erklärt (Inzidenter-Kontrolle), da sowohl der Aufstellungsbeschluss als auch der Satzungsbeschluss in nicht-öffentlicher Sitzung gefasst worden sind. Insofern kann der Bebauungsplan nicht mehr als Grundlage einer planungsrechtlichen Beurteilung dienen. Der Bebauungsplan wird daher seit Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht mehr angewendet.
Die Beurteilung von Bauvorhaben richtet sich seit diesem Zeitpunkt nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich).
Aus der juristischen Entscheidung ergibt sich die Notwendigkeit, auf die vom Verwaltungsgericht inzidenter festgestellte und nunmehr offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans zu reagieren. Als Konsequenz wird der Bebauungsplan Nr. 7522-77 ersatzlos aufgehoben, um ihm den noch formal anhaftenden Rechtsschein seiner Geltung zu nehmen.
Nach Aufhebung des Bebauungsplanes werden Bauvorhaben auch weiterhin nach den Bestimmungen des Paragrafen § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) beurteilt werden. Insofern ergeben sich keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die planungsrelevanten Belange der im Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen.
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