Für das Plangebiet besteht Baurecht in Form des Bebauungsplans Nr. 7920-22 vom 16. April 1982, welcher zuletzt am 11. April 1988 geändert wurde. Dieser setzt ein Sondergebiet mit der näheren Zweckbestimmung „Hauptstadteinrichtungen“ innerhalb seines Geltungsbereichs fest. Diese Zweckbestimmung entspricht jedoch aufgrund der Verlagerung der Bundesregierung nicht mehr den heutigen Gegebenheiten.
Um die Ziele und Leitlinien für die künftige Entwicklung des Bundesviertels aufzuzeigen, hat der Rat am 8. Dezember 2016 die Verwaltung beauftragt, eine Rahmenplanung für das ehemalige Regierungsviertel aufzustellen.
Die erarbeitete Rahmenplanung, gegliedert in ein Struktur-, Nutzungs-, Mobilitäts-, Hochhaus- und Umsetzungskonzept, wurde vom Rat der Bundesstadt Bonn am 7. Mai 2020 im Grundsatz und abschließend am 28. Juni 2021 beschlossen.
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung der Rahmenplanung zu schaffen, ist die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes nach den Vorgaben des § 13a BauGB im Sinne einer Innenentwicklung erforderlich, zumal die Rechtssicherheit des noch gültigen Bebauungsplans Nr. 7920-22 nicht zweifelsfrei besteht. Mit Urteil vom 7. Februar 2000 stellte das OVG NRW die Nichtigkeit des Bebauungsplans Nr. 7920-21 im unmittelbaren Umfeld des vorliegenden Bebauungsplans aufgrund der Festsetzung eines Sondergebiets mit der näheren Zweckbestimmung „Hauptstadteinrichtungen“ fest. Dementsprechend sollten Bebauungspläne, die diese Festsetzungen beinhalten, geändert bzw. aufgehoben werden. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6719-2 erfolgt daher mit gleichzeitiger Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7920-22.
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