Seit Mai erhalten betroffene Personen von der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen individuelle Schreiben mit allen Informationen und Daten, die der Finanzverwaltung bereits bekannt sind. Diese Daten können nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit bereits in die Feststellungserklärung übertragen werden.
Zunächst finden Sie einen Teil der benötigten Informationen in dem an Sie gerichteten, individuellen Schreiben der Finanzverwaltung.
Die Finanzverwaltung hat für die Zusammenstellung der benötigten Daten eine Checkliste herausgegeben. Orientiert an dieser Checkliste finden Sie nachfolgend noch ergänzende Hinweise der Stadtverwaltung darüber, wo Sie die verschiedenen Informationen erhalten können.
Grundsteuerportal
Daneben können auf dem Grundsteuerportal (Öffnet in einem neuen Tab) weitere Daten abgerufen werden.
Nach Aufruf dieser Seite können Sie über das Suchfenster im oberen linken Kartenbereich Ihr Grundstück über Eingabe der Anschrift auswählen. Mit einem anschließenden Mausklick auf das Grundstück öffnet sich ein Fenster mit den nachfolgenden Informationen:
- Lage des Grundstücks
- Gemarkungen und Flurstücke
- Flurstücksgröße
- Bodenrichtwerte
Grundbuchblatt beim Amtsgericht
Weiterhin können Sie Informationen über das Grundbuchblatt einholen. Einen Grundbuchauszug können Sie über das Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts einholen.
Für Grundstücke in Bonn finden Sie hier (Öffnet in einem neuen Tab) weitere Informationen.
Folgende Daten sind im Grundbuchblatt enthalten:
- Eigentumsverhältnisse
- Miteigentumsanteile
Bauakteneinsicht bei der Stadtverwaltung online beantragen
Schließlich können Sie weitere Informationen über eine Akteneinsicht in die archivierte Bauakte Ihres Hauses einholen. Die Informationen können Sie mit diesem Online-Formular (Öffnet in einem neuen Tab) beantragen.
Folgende Angaben sind in der Regel in den archivierten Bauakten enthalten:
- Grundfläche (Wohn- und Nutzungsfläche)
- Anzahl Garagen- und Tiefgaragenstellplätze
- Baujahr bzw. Fertigstellung (Jahr erstmalig bezugsfertig ab 1949)
Wurde Ihr Gebäude vor 1949 errichtet, benötigen Sie diese Angabe nicht.
Rechtlicher Hinweis: Eigentümer*innen haben die Baugenehmigung einschließlich der Bauvorlagen sowie bautechnische Nachweise und Bescheinigungen von Sachverständigen aufzubewahren und diese an etwaige Rechtsnachfolger weiterzugeben (§ 74 Abs. 5 Bauordnung Nordrhein-Westfalen).