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Bundesstadt Bonn

Vater und Mutter in der Geburtsurkunde

Die Mutter des Kindes ist die Frau, die es geboren hat.

Vater des Kindes ist der Mann,

  • der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder
  • der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Ist die Mutter bei der Geburt des Kindes noch ledig oder rechtskräftig geschieden oder verwitwet, hat das Kind keinen rechtlichen Vater. Der leibliche Vater des Kindes kann die Vaterschaft vor oder nach der Geburt des Kindes anerkennen.

Anerkennung der Vaterschaft

Wird die Vaterschaft schon vor der Beurkundung der Geburt des Kindes anerkannt, können sofort Urkunden ausgestellt werden, die beide Elternteile enthalten. Ist die Vaterschaft bei Beurkundung der Geburt noch nicht anerkannt, wird nur die Mutter in die Urkunde eingetragen. Der Vater kann später nachgetragen werden.

Zur Anerkennung der Vaterschaft ist die Zustimmung der Mutter und gegebenenfalls die Zustimmung des Kindes, des Ehemannes der Mutter und des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Auch diese Zustimmungserklärungen bedürfen der öffentlichen Beurkundung.

Ein Geschäftsfähiger kann die Anerkennungserklärung nur selbst abgeben, gegebenenfalls mit Einwilligung des gerichtlich bestellten Betreuers.

Will ein beschränkt Geschäftsfähiger, also ein Minderjähriger oder ein Geschäftsunfähiger die Vaterschaft anerkennen, bedarf er hierzu der Zustimmung beziehungsweise der Erklärung durch seinen gesetzlichen Vertreter. Geschäftsunfähig ist, wer dauerhaft nicht im vollen Besitz seiner geistigen Fähigkeiten ist, und daher zur freien Willensbestimmung nicht in der Lage ist.

Im Scheidungsverfahren

Kinder, die während eines Scheidungsverfahrens geboren werden, gelten als gemeinsame Kinder des in Scheidung lebenden Paares. Der Ehemann der Mutter wird aber schon wegen der Mindesttrennungsfrist vor der Scheidung (Trennungsjahr) in den wenigsten Fällen der Erzeuger des Kindes sein. Um hier Vaterschaftsanfechtungsprozesse zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer einvernehmlichen Vaterschaftszuordnung geschaffen:

Das während des Scheidungsverfahrens geborene Kind gilt nicht als Kind des Ehemannes der Mutter, wenn:

  • ein Dritter spätestens innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung die Vaterschaft anerkennt,
  • und der Ehemann der Mutter
  • und die Mutter (und auch das Kind, wenn der Mutter nicht die elterliche Sorge zusteht) zustimmen.

Die Zustimmung der Mutter zum Vaterschaftsanerkenntnis ist unbedingt notwendig. Das Vaterschaftsanerkenntnis wird erst mit Rechtskraft der Scheidung wirksam.

Vaterschaft gerichtlich feststellen oder anfechten

Die gerichtliche Feststellung als dritte Möglichkeit der Vaterschaftszuordnung erfolgt wie bisher durch die Vaterschaftsfeststellungsklage vor dem Familiengericht. Klageberechtigt sind: der Mann, die Mutter und/oder das Kind.

Die bestehende Vaterschaft zu einem Kind kann durch Klage beim Familiengericht angefochten werden. Berechtigt hierzu sind der Mann, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist und der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, ebenso die Mutter und das Kind.

Der Erzeuger des Kindes kann die bestehende Vaterschaft eines anderen Mannes nach § 1600 BGB anfechten. Die Vaterschaft kann nur von den Berechtigten persönlich angefochten werden. Aus diesem Grund kann die Vaterschaft nach Tod des Mannes nicht von seinen Eltern oder einem Bevollmächtigten angefochten werden.