Ihnen ist in einem Bußgeldbescheid ein Fahrverbot auferlegt worden?
Sie können Ihren Führerschein zur Vollstreckung eines Fahrverbotes persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person im Stadthaus in amtliche Verwahrung geben. Dies ist zu den unten genannten Öffnungszeiten ohne Terminvereinbarung möglich.
Sofern ein Einspruch eingelegt wurde, der sich noch beim Amtsgericht oder der Staatsanwaltschaft zur abschließenden Klärung befindet oder dem Fahrverbot eine gerichtliche Entscheidung zugrunde liegt, kann das Fahrverbot nicht vollstreckt werden.
Bringen Sie bitte unbedingt den Bußgeldbescheid und alle in Ihrem Besitz befindlichen Führerscheine mit (z. B. auch Internationaler Führerschein, Personenbeförderungsschein etc.).
Beachten Sie weiter, dass Sie am Tag der Führerscheinabgabe bereits ab 00.00 Uhr kein Fahrzeug mehr geführt haben dürfen.
Alternativ können Sie uns Ihren Führerschein auch zusenden. Bitte legen Sie Ihrem Brief unbedingt den Bußgeldbescheid in Kopie bei oder geben Sie das Aktenzeichen an.
Maßgeblich für den Beginn der Vollstreckung des Fahrverbotes ist das Posteingangsdatum.
Sie erhalten umgehend eine schriftliche Mitteilung über den Beginn und das Ende des Fahrverbotes.
Der Führerschein wird Ihnen rechtzeitig vor Ablauf des Fahrverbotes mit einfacher Post wieder zurückgesandt.
Abholung
Die Abholung des Führerscheins kann nach Ablauf des Fahrverbotes persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen. Diese Person muss eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht vorlegen und sich ausweisen können. Der Führerschein kann auch mit einfacher Post zurückgesendet werden.
Sie haben einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot von einer anderen Behörde erhalten?
Sie können Ihren Führerschein zur Vollstreckung eines Fahrverbotes, das Ihnen von einer anderen Behörde auferlegt wurde, ebenfalls - jedoch nur persönlich - im Stadthaus in amtliche Verwahrung geben. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie Ihren Wohnsitz in Bonn haben.
Holen Sie bitte vorab unbedingt telefonisch die Einverständniserklärung der ausstellenden Behörde ein (siehe Ansprechpartner im Bußgeldbescheid).
Bringen Sie bitte unbedingt den Bußgeldbescheid und alle in Ihrem Besitz befindlichen Führerscheine mit (z. B. auch Internationaler Führerschein, Personenbeförderungsschein etc.).
Beachten Sie weiter, dass Sie am Tag der Führerscheinabgabe bereits ab 00.00 Uhr kein Fahrzeug mehr geführt haben dürfen.
Liegt dem Fahrverbot eine gerichtliche Entscheidung zugrunde, wird das Fahrverbot von der Justiz selbst vollstreckt. Nur in Ausnahmefällen und nur mit einer schriftlichen Einverständniserklärung kann das Fahrverbot auch hier vollstreckt werden.
Sollten Sie noch Fragen haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit den unten genannten Ansprechpartnern auf.
Bei Abholung des Führerscheins:
Martina Reinartz
Sachbearbeiterin
4 B
Zuständigkeit: Fahrverbote nach Polizeianzeigen
Telefon: 0228 - 77 23 64
Telefax: 0228 - 77 961 98 00
Britta Stahr
Sachbearbeiterin
Etage 4 A
Zuständigkeit: Fahrverbote in übrigen Fällen
Telefon: 0228 - 77 30 79
Telefax: 0228 - 77 961 98 00
Stadthaus, Berliner Platz 2
53111 Bonn
Montag und Donnerstag 8 bis 18 Uhr
Dienstag, Mittwoch und Freitag 8 bis 13 Uhr
Zusätzliche telefonische Servicezeit
Dienstag und Mittwoch von 13 bis 16 Uhr
Haltestelle Stadthaus
Verkehrsmittel: Bus
Linie(n): 602, 604, 605
Haltestelle Stadthaus
Verkehrsmittel: Bahn
Linie(n): 61, 62, 66, 67