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Bundesstadt Bonn

Dienstleistung

Allgemeine Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen

Überblick

Ausspielungen sind unabhängig von der Höhe des Spielkapitals grundsätzlich erlaubnisfrei, wenn sie in einem geschlossenen Personenkreis (beispielsweise innerhalb der Mitarbeitenden einer Firma) durchgeführt werden oder für die Teilnahme kein Einsatz gezahlt werden muss (auch nicht verdeckt über ein Eintrittsgeld).

Die Durchführung einer Lotterie (Losausspielung mit Geldgewinnen) oder einer Tombola (Losausspielung mit Sachgewinnen) bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis, sofern die Teilnehmenden die Lose gegen einen direkten oder versteckten Einsatz (beispielsweise mit dem Eintrittspreis) erwerben müssen.

Seit 01. April 2005 ist eine Allgemeine Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten, die verschiedenen Institutionen und Organisationen ohne einen besonderen Bescheid erlaubt, Ausspielungen durchzuführen.

Begünstigter Personenkreis

  • Institutionen und Organisatoren der Jugendhilfe und Jugendpflege
  • Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften
  • Sportvereine
  • Feuerwehren und
  • Stiftungen

Ausgenommen von dieser Allgemeinen Erlaubnis sind Gewerbetreibende (z.B. auch Werbegemeinschaften). Die Veranstaltung von Ausspielungen zu wirtschaftlichen Zwecken ist grundsätzlich nicht erlaubt, auch dann nicht, wenn der Ertrag der Veranstaltung gemeinnützigen Zwecken dient.

Voraussetzungen

Die kleine Lotterie oder Ausspielung darf sich nicht über das Gebiet der Bundesstadt Bonn hinaus erstrecken.
Der Losverkauf darf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreiten.
Prämien- und Schlussziehungen dürfen nicht vorgesehen sein.
Das Spielkapital (Anzahl der Lose x Lospreis) darf den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigen.
Der Spielplan muss einen Reinertrag und eine Gewinnsumme von jeweils mindestens einem Drittel der Entgelte (Gesamtpreis der Lose) vorsehen.

Pflichten des Veranstalters

Der Reinertrag der Veranstaltung ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder sonstige Zwecke, die allgemeiner Billigung sicher sind, zu verwenden.
Im Zusammenhang mit der Veranstaltung darf keine Wirtschaftswerbung betrieben werden, die über die Ausstellung von Sachgewinnen hinausgeht.

Auflagen

Für allgemein erlaubte Veranstaltungen können im Einzelfall Auflagen erlassen oder die Veranstaltung untersagt werden, wenn lotterierechtliche Bestimmungen verletzt werden.