Wann kann das Schiedsamt helfen?
Der Gang zur Schiedsperson ist nicht immer vorgeschrieben, aber oft der schnellste Weg, um eine Auseinandersetzung unbürokratisch und kostensparend beizulegen.
Bei den sogenannten Privatklagesachen ist die Einschaltung der Schiedsperson vor dem Gang zum Gericht vorgeschrieben. Privatklagesachen sind Straftaten, bei denen die Staatsanwaltschaft nur dann Anklage erhebt, wenn sie ein öffentliches Interesse in der Strafverfolgung sieht.
Wird ein solches öffentliches Interesse nicht bejaht, verweist sie den Bürger, welcher Strafanzeige - z.B. wegen eines „blöden Huhnes" oder einer ausgerutschten Hand - erhoben hat, auf den Privatklageweg. Die betroffene Person muss sich nun selbst mit ihrer Klage an das Strafgericht wenden, wenn sie den Täter bestraft wissen will.
Dies kann sie aber nur, wenn sie vorher versucht hat, sich mit dem/ der Antragsgegner/ -in außergerichtlich zu versöhnen.
Die Stelle, vor der diese notwendig durchzuführende Schlichtungsverhandlung stattfindet, ist das Schiedsamt.
Solche Privatklagedelikte sind:
Die Schiedsperson ist auch dazu da, bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zu regeln, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung von den Zivilgerichten zu entscheiden wären. Hier ist die Anrufung der Schiedsperson nicht vorgeschrieben, sie geschieht vielmehr freiwillig. Gerade wenn es Ihnen bei Streitigkeiten des täglichen Lebens nicht in erster Linie um die Durchsetzung eines Rechtsstandpunktes, sondern um die Wiederherstellung guter Beziehungen zu dem anderen Beteiligten geht, sollten Sie sich an eine Schiedsperson wenden.
Wenn Sie sich z.B.
streiten, versuchen Sie diesen Streit mit Hilfe der für Sie zuständigen Schiedsperson zu schlichten, ehe Sie an eine förmliche Austragung des Streites über einen Rechtsanwalt und bei Gericht denken.
Weiterhin ist das Schiedsamt in Nordrhein-Westfalen für sogenannte vermögensrechtliche Streitigkeiten zuständig, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 600 EUR nicht übersteigt.
Zuständig im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn ist die Schiedsperson, in deren Bezirk der/die Antragsgegner/in, die/der Beschuldigte oder der/die Täter/in wohnt. Im Zweifelsfall kann bei den Bürgerdiensten / Abteilung Ordnungs-, Markt- und Gewerbeangelegenheiten unter der Telefonnummer 0228 - 77 25 46 oder beim Amtsgericht Bonn unter der Telefonnummer 0228 - 7 02 22 94 Auskunft eingeholt werden.
Bitte setzen Sie sich dann unmittelbar mit der für Sie zuständigen Schiedsperson telefonisch, persönlich oder schriftlich in Verbindung
Suche des Schiedsamtsbezirks [Onlineformular]
Datei: http://stadtplan.bonn.de/schiedsamtsbezirk.php
Verzeichnis der Teilschiedsamtsbezirke und Schiedspersonen [PDF, 46 KB]
Stand: März 2018
Datei: http://www.bonn.de/rat_verwaltung_buergerdienste/buergerdien
ste_online/buergerservice_a_z/00881/index.html?lang=de&download=M3wBUQCu%2F8ulmKDu36WenojQ1NTTjaXZnqWfVpzLhmfhnapmm
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Helmut Beines
Sachbearbeiter
Etage 3 A
Telefon: 0228 - 77 25 46
Telefax: 0228 - 77 33 90
Stadthaus, Berliner Platz 2
53111 Bonn
Ordnungsangelegenheiten
Montag und Donnerstag 8 bis 16 Uhr
Dienstag, Mittwoch und Freitag 8 bis 13 Uhr
Zusätzliche telefonische Servicezeit:
Dienstag und Mittwoch von 13 bis 16 Uhr
Veranstaltungskoordination
nach Terminvereinbarung
Haltestelle Stadthaus
Verkehrsmittel: Bus
Linie(n): 602, 604, 605
Haltestelle Stadthaus
Verkehrsmittel: Bahn
Linie(n): 61, 62, 66, 67