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Bundesstadt Bonn

Neue Quarantäneregeln an Schulen und Kitas

Das Land Nordrhein-Westfalen hat – wie angekündigt – die Corona-Quarantäne in Schulen, in der Betreuung im offenen Ganztag und in der Kindertagesbetreuung neu geregelt.

Schulen und offener Ganztag

Bei einem PCR-bestätigten Corona-Fall im Klassen- oder Kursverband, einschließlich Lehrkräften und sonstigem Personal, ist die Quarantäne auf die infizierte Person zu beschränken. Einzelne Kontaktpersonen oder ganze Kurs- oder Klassenverbände müssen nur noch in ganz besonderen und sehr eng definierten Ausnahmefällen in häusliche Absonderung. Voraussetzungen für diese Regeln sind die Einhaltung der Hygienemaßnahmen wie die AHA+L-Regeln (Abstand halten, Hygiene beachten, im Alltag Maske tragen, regelmäßig lüften) sowie die regelmäßigen Tests. 

Eine individuelle Nachverfolgung von Kontaktpersonen in den Schulen ist in der Regel nur noch dann erforderlich, wenn es Hinweise gibt, dass die allgemeinen Hygienemaßnahmen nicht eingehalten wurden oder anderweitige Anhaltspunkte vorliegen, die weitere Maßnahmen notwendig machen. Schüler*innen als Kontaktpersonen ohne Symptome können ihre häusliche Absonderung beenden, wenn frühestens am fünften Tag die Probe eines PCR-Tests oder eines qualitativ hochwertigen Antigen-Schnelltest aus der Liste des Paul-Ehrlich-Instituts ein negatives Testergebnis aufweist. Für Lehrkräfte und anderes Personal endet die Quarantäne nach Vorgabe der Corona-Test- und Quarantäne-Verordnung. Diese sieht die Möglichkeit der Freitestung durch PCR-Test ab dem fünften Tag und durch Antigen-Test ab dem siebten Tag vor.

Ab 20. September 2021 finden an Schulen, an denen keine PCR-Pooltests durchgeführt werden, drei Tests pro Woche statt.

Kindertagesbetreuung

Auch in der Kindertagesbetreuung ist die Quarantäne in der Regel auf die positive Person zu beschränken. Tritt in einer Kita ein positiver Fall auf, müssen die Eltern in den folgenden 14 Tagen drei Antigenselbsttests pro Woche bei den Kindern durchführen; auch das nicht immunisierte Personal muss sich dreimal wöchentlich testen. Diese Regelungen gelten nicht in Kitas, in denen PCR-Pool-Tests durchgeführt werden. 

Bei Kindern, die als Kontaktpersonen in der Kinderbetreuung ermittelt wurden, kann die Quarantäne frühestens am fünften Tag durch einen PCR-Test oder frühestens am siebten Tag durch einen qualitativ hochwertigen Antigen-Schnelltest aus der Liste des Paul-Ehrlich-Instituts beendet werden. Die Eltern müssen die Negativtestergebnisse schriftlich bestätigen. Für das Personal endet die Quarantäne nach Vorgabe der Corona-Test-Quarantäne-Verordnung entsprechend wie in Schulen und der offenen Ganztagsbetreuung.

Kostenübernahme für die Freitestung

Entsprechend der allgemeinen Quarantäneregelung für Kontaktpersonen beträgt die Quarantänedauer für Schüler*innen, Kindertagespflegepersonen und Personal 10 Tage (Corona-Test-und-Quarantäneverordnung). Verkürzungen sind durch selbst organisierte Testungen möglich, wobei die Kostenübernahme gemäß §2, §3 und §4 Coronavirus-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) durch die Kontaktpersonen selbst zu klären ist.

Nach §2 (Testungen von Kontaktpersonen) Abs. 1 Coronavirus-Testverordnung des BMG besteht für enge Kontaktpersonen Anspruch auf Testung „bis zu 21 Tage nach dem Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person, wenn die Testung zur Aufhebung der Absonderung erfolgt“. Ein qualifizierter PoC-Test sollte also zwecks Freitestung und am regulären Ende der Quarantäne nach 10 Tagen finanziert werden.

Nach §3 Coronavirus-Testverordnung des BMG gilt dies entsprechend für Patient*innen, Bewohner*innen und Mitarbeitende von medizinischen Einrichtungen und Wiedereingliederungshilfen, wenn in den Einrichtungen/Unternehmen enger Kontakt zu einer infizierten Person stattgefunden hat.

Es ist wichtig, dass sich Bürger*innen bei Testzentren erkundigen, ob es sich um einen qualifizierten Coronaschnelltest handelt und ob die Abrechnung nach Coronavirus-Testverordnung des BMG erfolgt. Bei der Freitestung handelt es sich um Neuregelungen, die jetzt umgesetzt werden müssen. Bürger*innen sollten einen Test nicht selbst bezahlen, wenn sie den Anspruch auf Kostenübernahme geltend machen wollen, ob sie gesetzlich oder privat versichert sind. Eine Rückerstattung ist oft nicht möglich.

Mobile Impfungen

Im Rahmen der deutschlandweiten Aktionswoche „#HierWirdGeimpft“ setzt die Bundesstadt Bonn ihre offenen mobilen Impfaktionen fort, mit denen sie bereits mehr als 5000 Menschen erreicht hat. Am Mittwoch, 15. September, wird in Haus Vielinbusch, Oppelner Straße 130, Tannenbusch, von 13 bis 18 Uhr geimpft, und zusätzlich von 12 bis 18 Uhr steht der Impfbus auf dem Münsterplatz in der Fußgängerzone. Am Freitag, 17. September, wird im Impfbus auf dem Vorplatz des Frankenbades in der Altstadt von 17 bis 21 Uhr geimpft. Am Samstag, 18. September, ist der Impfbus beim Flohmarkt in der Rheinaue von 9 bis 14 Uhr, Herbert-Wehner-Platz. 

Darüber hinaus finden derzeit Erstimpfungen in den Berufskollegs statt, und in dieser Woche werden Zweitimpfungen der Schüler*innen ab 12 Jahren an den weiterführenden Schulen vor Ort mit mobilen Teams durchgeführt.

Corona-Zahlen

Mit Stand Dienstag, 14. September, liegen 61 Personen aus Bonn und dem Umland, die an Covid-19 erkrankt sind, in den Bonner Krankenhäusern. 34 Menschen werden auf Normalstationen betreut, 27 liegen auf Intensivstationen, 18 von ihnen müssen beatmet werden.

Der Corona-Inzidenzwert ist am Dienstag, 14. September, auf 146,4 bezogen auf 100.000 Einwohner*innen gestiegen. In den vergangenen sieben Tagen wurden 484 laborbestätigte Neuinfektionen gemeldet. Aktuell gibt es insgesamt 670 Covid-19-Fälle, 1.373 Personen befinden sich in Quarantäne.