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Bundesstadt Bonn

Stadt passt Zutrittsregeln zu Sport- und Kultureinrichtungen an

Die Bundesstadt Bonn passt die Zutrittsregelungen zu ihren Kultur- und Sporteinrichtungen an die aktuelle NRW-Coronaschutzverordnung an. Das hat der Krisenstab am Donnerstag, 25. November 2021, beschlossen.

Mit sofortiger Wirkung haben nur noch immunisierte Personen ab 16 Jahren Zutritt zu den Kulturinstitutionen, zu Sporthallen, Schwimmbädern und Sportplätzen; für sie gilt also die 2G-Regel (geimpft, genesen). Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten als Schüler*innen und benötigen weder einen Testnachweis noch eine Schulbescheinigung. Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Corona geimpft werden können, brauchen einen aktuellen negativen Test. Ein Schnelltest darf nicht älter als 24 Stunden sein, ein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden.

Im Sport gilt eine Ausnahme: Für Teilnehmende an Profiligen ist übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend. Im Bereich des Schulsports (einschließlich Schulschwimmen) gibt es keine Einschränkungen für die Schüler*innen, da sie im Klassenverband getestet werden. Sportvereine sind laut Coronaschutzverordnung verpflichtet, die Nachweise einer Immunisierung oder einer Testung beim Zutritt zu den Sporteinrichtungen und Schwimmbädern zu kontrollieren.