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Bundesstadt Bonn

Auf dem Bonner Weihnachtsmarkt soll 2G-Regel gelten

Die Bundesstadt Bonn wird den Bonner Weihnachtsmarkt ab 17. November 2021 in der City unter Berücksichtigung der so genannten 2G-Regel durchführen. Aufgrund der zunehmend kritischeren Corona-Lage hat die Stadtverwaltung die bisher vorgesehenen Maßnahmen auf den Prüfstand gestellt und diese Entscheidung getroffen.

Das heißt, dass die Teilnahme am Weihnachtsmarkt ausschließlich für geimpfte und genesene Besucher*innen zulässig ist. Für Passant*innen, die die Weihnachtsmarktfläche lediglich überqueren, gilt die 2G-Regel hingegen nicht.

Ausnahmen von der 2G-Regel gelten auch für Kinder bis zum zwölften Lebensjahr, da sie regelmäßig in ihren Kindertagesstätten und Schulen PCR-getestet werden (so genannter Lolli-Test). Jugendliche von 12 bis 18 Jahren, die weder geimpft noch genesen sind, benötigen zur Teilnahme am Weihnachtsmarkt einen Test, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.

Maskenpflicht während des Marktes im Innenstadtbereich wird geprüft

Die Bundesstadt Bonn ist mit dem zuständigen Ministerium des Landes NRW in Kontakt und hat bereits ein positives Signal zur Umsetzung dieser geplanten Regelung erhalten. Gleichzeitig wird die Wiedereinführung der Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske im Innenstadtbereich für den Veranstaltungszeitraum geprüft.

„Wir möchten, dass der Weihnachtsmarkt stattfinden kann, gerade deshalb muss er für die Besucher*innen so sicher wie möglich sein. Daher hat sich die Stadt als Veranstalterin für die 2G-Regel entschieden“, erläutert Oberbürgermeisterin Katja Dörner. Sie erneuert ihren Appell an die Landesregierung, eine einheitliche 2G-Regelung zu erlassen. „Eine einheitliche 2G-Regelung ist überfällig, um mit Blick auf die Belastung des Gesundheitssystems die Reißleine zu ziehen. Eine einheitliche Regelung wäre für die Bürger*innen besser nachvollziehbar und würde auf breite Akzeptanz stoßen.“

Die Regelungen zu 2G und Maskenpflicht sollen mit Eröffnung des Weihnachtsmarktes am Mittwoch, 17. November 2021, durch Allgemeinverfügung der Stadt Bonn in Kraft treten.