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Bundesstadt Bonn

Anliegerversammlungen nicht bei allen Kanalerneuerungsmaßnahmen

Der Hauptausschuss der Stadt Bonn hat am 18. März 2021 beschlossen, dass Kanalerneuerungsmaßnahmen ohne umfassenden und tiefgreifenden Eingriff in den Straßenraum weiterhin keine vorherige Anliegerversammlung benötigen.

Die Pflicht zur Durchführung von Anliegerversammlungen bei Straßenausbaumaßnahmen, inklusive Kanalerneuerungsmaßnahmen, wurde durch das Land Nordrhein-Westfalen kürzlich geschaffen, sieht aber auch ausdrücklich eine Ausnahme vor: Gemäß § 8a Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) werden Kanalerneuerungsmaßnahmen ohne umfassenden und tiefgreifenden Eingriff in den Straßenraum als „geringfügige Straßenbaumaßnahmen“ eingestuft. Hierunter fallen alle Renovierungsmaßnahmen (Linersanierungen) mit maximal punktuellen Aufbrüchen, Kanalerneuerungsmaßnahmen in geschlossener (unterirdischer) Bauweise mit nur einzelnen Straßenöffnungen und Kanalerneuerungsmaßnahmen in offener Bauweise, bei denen lediglich die Straße oberhalb des Kanalgrabens wiederhergestellt wird. 

Bei diesen Straßenbaumaßnahmen werden Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie die Erbbauberechtigten in einem persönlichen Schreiben über die anstehende Baumaßnahme sowie die Beitragspflichten im Sinne des § 8 KAG NRW informiert. Zusätzlich werden Anliegerinnen und Anlieger per Bürgerbrief informiert, in denen auch Hinweise auf die für die Eigentümerinnen und Eigentümer zu erwartenden Beitragspflichten enthalten sind. 

Die Stadtverwaltung sieht von Informationsveranstaltungen für diese geringfügigen Maßnahmen aus folgendem Grund ab: Die Sanierung eines Kanals ist meist rechtlich zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten. Aufgrund der Gegebenheiten vor Ort und den technischen Vorgaben bestehen keine Entscheidungsspielräume. 

Kanalerneuerungsmaßnahmen, bei denen auf gesamter Breite die Straße erneuert wird oder mit einem Straßenvollausbau einhergehen, sind keine „geringfügigen Straßenbaumaßnahmen“. Bei diesen Maßnahmen wird weiterhin eine Anliegerversammlung organisiert.