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Bundesstadt Bonn

Strengere Regeln für den Wohnungsmarkt

Seit 1. Juli 2021 ist das neue Wohnraumstärkungsgesetz NRW (WohnStG NRW) in Kraft und hat das Wohnungsaufsichtsgesetz abgelöst. Damit haben Kommunen eine bessere rechtliche Grundlage, um bei Missständen eingreifen zu können.

Wesentliches Ziel ist es, die Gemeinden in die Lage zu versetzen, stärker präventiv gegen Problemimmobilien und gegen die Verwahrlosung von Wohnraum vorzugehen. Neu in das Gesetz aufgenommen wurde außerdem die Möglichkeit, gegen Gefährdungen, die sich aus der Wohnraumnutzung ergeben können, einzuschreiten. 

Die Wohnungsaufsicht der Bundesstadt Bonn ist durch das WohnStG NRW erstmals ermächtigt, sich sämtlicher im Zusammenhang mit Wohnraum ergebender Gefährdungen und dem Erhalt des Wohnungsbestandes anzunehmen. Auch wird dem Grundgedanken stärker Rechnung getragen, den Wohnungsbestand in den Gemeinden und somit auch die Bürgerinnen und Bürger besser vor Missständen zu schützen. Das Wohnraumstärkungsgesetz ermöglicht nun, Mindestanforderungen, die auch für die Unterbringung in Unterkünften für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder Werkvertragsnehmerinnen oder Werkvertragsnehmer gelten, mit den Mitteln der Wohnungsaufsicht durchzusetzen.

„Ich bin froh, dass wir nun eine verbesserte gesetzliche Grundlage haben, um Probleme auf dem Wohnungsmarkt, wie Zweckentfremdung oder Verwahrlosung, noch besser angehen zu können“, sagt Oberbürgermeisterin Katja Dörner. „Denn Wohnen ist mehr als nur ein Dach über dem Kopf. Wo und wie Menschen wohnen, entscheidet in großem Maß über ihre Lebensqualität“, so die OB weiter.

Die größten Änderungen betreffen den Bereich der Zweckentfremdung. Spätestens ab dem 1. Juli 2022 wird zudem die Bundesstadt Bonn jedem ordnungsgemäß Anzeigenden eine amtliche Nummer (Wohnraum-Identitätsnummer) mitteilen, welche Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte stets und für die Öffentlichkeit gut sichtbar anzugeben haben, wenn sie die Nutzung des Wohnraums zum Zwecke der Kurzzeitvermietung anbieten oder dafür werben. 

Ab sofort muss, wer Wohnraum zu Zwecken der Kurzzeitvermietung überlässt oder nutzt, dies der Bundesstadt Bonn, Fachbereich Zweckentfremdung, vor der Überlassung des Wohnraums anzeigen und die Einhaltung der vorgeschriebenen Zeiträume eigenständig überwachen.

Für den Bereich der Kurzzeitvermietung beziehungsweise Fremdenbeherbergung wurden nun außerdem eine einheitliche, gesetzliche Definition und feste Zeiträume eingeführt. Eine Zweckentfremdung liegt danach insbesondere dann vor, wenn der Wohnraum für Zwecke der Kurzzeitvermietung für mehr als drei Monate, längstens 90 Tage im Kalenderjahr, genutzt wird. Für Wohnraum, den Studierende angemietet haben, gilt hiervon abweichend eine Frist von mehr als sechs Monaten, längstens jedoch 180 Tage im Kalenderjahr. 

Für Fragen zum Verfahren und die Anzeige von Kurzzeitvermietungen wird der Fachbereich Zweckentfremdung ab dem 1. Juli die E-Mail-Adresse  kurzzeitvermietungbonnde sowie die Servicenummer 0228 – 77 4055 schalten.