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Bundesstadt Bonn

Ratsbeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen GFG 2022

Die Stadt Bonn wird gemeinsam mit weiteren kreisfreien Städten Verfassungsbeschwerde gegen eine differenzierende Ermittlung der Steuerkraft im Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2022 einreichen. Dem entsprechenden Beschlussvorschlag der Verwaltung stimmte der Stadtrat in seiner jüngsten Sitzung zu.

Erstmals soll für die Verteilung der Landesmittel zwischen kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden unterschieden werden. Bisher waren Städte und Gemeinden bei der Ermittlung ihrer eigenen Steuerkraft gleichbehandelt; dies wird zu Lasten der kreisfreien Städte aufgegeben. Die Differenzierung der fiktiven Hebesätze hat insgesamt eine Verschlechterung von 109 Millionen Euro für die kreisfreien Städte zur Folge, für die Stadt Bonn allein im Jahr 2022 von rund 6,4 Millionen Euro. Im Jahr 2023 wird sich dieser Verlust verdoppeln, da die Umsetzung im GFG 2022 zunächst nur zur Hälfte erfolgt.

Vor diesem Hintergrund lehnt der Städtetag NRW eine differenzierende Steuerkraftermittlung weiterhin ab. Die Begründung der Landesregierung, dass kreisfreie Städte grundsätzlich bessere Voraussetzungen für höhere Hebesätze bei den Grundsteuern und der Gewerbesteuer besäßen, ist nach Auffassung des Städtetages und der Stadtverwaltung nicht haltbar. In den nordrhein-westfälischen Städten prägen vor allem die strukturellen Ausgaben und der damit verbundene Konsolidierungsdruck die Höhe der Steuersätze.

Bereits mehrere kreisfreie Städte haben – vorbehaltlich entsprechender Beschlüsse der politischen Gremien – stellvertretend für die kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen ihre Bereitschaft zu einer Verfassungsklage gegen das GFG 2022 erklärt, darunter Bottrop, Dortmund, Düsseldorf, Köln, Münster, Solingen und Wuppertal. Der Städtetag wird ein solches Klageverfahren begleiten und koordinieren sowie bei der Erstellung der Beschwerdeschrift inhaltlich unterstützen.  Die Stadt Köln wird den Vorsitz in einer entsprechenden Arbeitsgruppe übernehmen. Die entstehenden Kosten sollen nach Einwohner*innenzahlen auf alle beteiligten kreisfreien Städte umgelegt werden.