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Bundesstadt Bonn

Maskenpflicht in der Innenstadt bleibt – Böllerverbot an Silvester

Die Maskenpflicht in der Bonner Innenstadt bleibt auch nach dem Abbau des Weihnachtsmarktes am Abend des 23. Dezembers 2021 weiterhin bestehen. Außerdem ist es an Silvester an bestimmten Plätzen in Bonn verboten, Feuerwerkskörper mit sich zu führen oder zu zünden. Beide Bestimmungen legt eine neue Allgemeinverfügung der Stadt fest, die ab Donnerstag, 23. Dezember 2021, gilt.

Die Maskenpflicht in der Bonner Innenstadt, die die Stadt zu Beginn des Weihnachtsmarktes eingeführt hatte, bleibt auch bestehen, wenn dieser am Abend des 23. Dezember 2021 endet. Die Stadt geht davon aus, dass es insbesondere nach den Feiertagen in der Fußgängerzone nicht überall möglich sein wird, den empfohlenen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Um sich selbst und andere vor dem Coronavirus zu schützen, muss deshalb dort weiter eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske getragen werden. Aus medizinischer Sicht ist die Verpflichtung zum Tagen einer Maske eine einfache aber höchst effektive Schutzmaßnahme, um das Infektionsrisiko zu verringern. Daher sollte sie grundsätzlich dort getragen werden, wo viele Menschen auf engerem Raum zusammenkommen.

Eine Änderung gibt es im Vergleich zur bisher geltenden Regelung: Bis Donnerstag, 23. Dezember, gilt die Maskenpflicht auf den Straßen und Plätzen, auf denen der Weihnachtsmarkt stattfindet, werktags von 9 bis 21 Uhr und damit eine Stunde länger als in der übrigen Innenstadt. Ab Heiligabend, 24. Dezember, gilt die Pflicht in der gesamten Fußgängerzone werktags zwischen 10 und 20 Uhr. Die Beschilderung wird entsprechend angepasst.

Die Maskenpflicht gilt in folgenden Bereichen:

Gelände Weihnachtsmarkt (bis einschließlich 23. Dezember, werktags 10 bis 21 Uhr, ab 24. Dezember, werktags 10 bis 20 Uhr):

  • Münsterplatz
  • Münsterstraße
  • Friedensplatz
  • Mülheimer Platz
  • Bottlerplatz
  • Remigiusplatz 
  • Remigiusstraße
  • Vivatsgasse
  • Poststraße

Übrige Innenstadt (werktags 10 bis 20 Uhr):

  • Acherstraße, Bonngasse, Brüdergasse, Dreieck,
  • Budapester Straße im räumlichen Bereich ab Thomas-Mann-Straße bis Sternstraße,
  • Friedrichstraße im räumlichen Bereich der Hausnummern 2 bis 64 sowie 1 bis 61,
  • Gangolfstraße, In der Sürst,
  • Kaiserplatz einschließlich der angrenzenden öffentlichen Wege, Straßen und Plätze,
  • Kasernenstraße im räumlichen Bereich der Hausnummern 1 bis 5 und 2 bis 32,
  • Markt, einschließlich der angrenzenden öffentlichen Wege, Straßen (Marktbrücke und Bischofsplatz),
  • Martinsplatz im Bereich der Hausnummern 6 bis 9,
  • Maximilianstraße im räumlichen Bereich von Hausnummer 6 bis 46, beidseitig einschließlich der angrenzenden öffentlichen Wege, Straßen und Plätze, 
  • Mauspfad, Sternstraße, Sterntorbrücke, Stockenstraße,
  • Thomas-Mann-Str. im räumlichen Bereich von Hausnummer 1 bis 57, sowie den Hausnummern 2 bis 64,
  • Wenzelgasse, Wesselstraße. 

Böllerverbot für bestimmte Plätze und Straßen

In Umsetzung der Coronaschutzverordnung des Landes NRW hat die Stadt Bonn in der Allgemeinverfügung zudem ein Böllerverbot für bestimmte Plätze und Straßen erlassen. Es gilt im Zeitraum von Freitag, 31. Dezember 2021, 17 Uhr, bis Samstag, 1. Januar 2022, 6 Uhr, in folgenden Bereichen:

  • Alter Zoll
  • Berliner Freiheit
  • Bertha-von-Suttner-Platz
  • Brassertufer
  • Erzbergerufer) 
  • Frankenbadplatz
  • Friedensplatz 
  • Hans-Steger-Ufer
  • Hofgartenwiese
  • Kennedybrücke
  • Konrad-Adenauer-Platz
  • Kaiserplatz
  • Markt
  • Münsterplatz
  • Stadtgarten
  • Zentraler Omnibus-Bahnhof und die dazugehörenden Verkehrsflächen einschließlich Südunterführung, Maximilianstraße, Quantiusstraße 
  • Theaterplatz Bad Godesberg
  • Tannenbusch im räumlichen Geltungsbereich zwischen den Straßen Oppelner Straße, Agnetendorfer Straße, Waldenburger Ring, Kronstädter Straße und Pommernstraße

Die Allgemeinverfügung und weitere Informationen zum Coronavirus sind auf der städtischen Homepage unter www.bonn.de/coronavirus zu finden.