Im Mai 2015 hatte die Volkswagen AG eingeräumt, in der Motorsteuerung von Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmotor EA 189 eine Software eingesetzt zu haben, die standardisierte Testsituationen erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt; die Stickoxid-Emissionen sind dann erheblich höher. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die Verwendung der Software als unerlaubt eingestuft. Es folgte ein amtlicher Rückruf, Nachrüstungen wurden erforderlich.
Rechtlicher Hintergrund:
Aus der Rechtsprechung sind zwischenzeitlich zahlreiche Urteile bekannt, wonach Käufern von Fahrzeugen mit Manipulationssoftware – auch nach Durchführung der amtlich vorgeschriebenen Nachrüstung –Schadenersatzansprüche zustehen. Schadenersatz gegen die VW AG wird den Käufern etwa unter dem Gesichtspunkt vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zugesprochen, so auch in der Rechtsprechung des nunmehr angerufenen Landgerichts Bonn, zum Beispiel Urteil vom 13.10.2017, Aktenzeichen: 19 O 104/17, Urteil vom 5.2.2018, Aktenzeichen: 19 O 146/17, Urteil vom 30.7.2018, Aktenzeichen: 17 O 36/18 u.v.a.m.
Käufer können im Rahmen ihres Schadenersatzanspruchs von der VW AG die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Dabei hat die VW AG den (verzinsten) Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung an den Käufer auszuzahlen. Im Gegenzug sind die Fahrzeuge an die VW AG herauszugeben.