Welche Veranstaltungen unter welchen Voraussetzungen stattfinden dürfen, entnehmen Sie bitte der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes NRW, beachten Sie außerdem die Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“.
Fragebogen für Veranstaltungen
Infos und Antragsunterlagen für Festumzüge
Wichtige Informationen für Veranstalter
Hilfreich sowohl beim Ausfüllen des Fragebogens wie auch bei den meisten Fragen rund um die Veranstaltungsplanung sind unsere Hinweise und Informationen, die wir nachfolgend für Sie zusammengestellt haben. Gerne teilen wir Ihnen auf Grund Ihrer Informationen mit, was für Ihr Vorhaben relevant ist und wen Sie bezüglich Ihrer Planungen ansprechen müssen:
Abfall und Reinigung
Der Veranstalter ist verpflichtet, vor, während und nach der Veranstaltung für Sauberkeit auf dem Veranstaltungsplatz zu sorgen. Bodenmarkierungen müssen nach der Veranstaltung wieder vollständig entfernt werden, eine Verankerung im Boden ist nicht gestattet. Das Abfallaufkommen bei einer Veranstaltung muss auf ein unvermeidbares Maß reduziert werden. Gemäß der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Bonn gelten spezielle Auflagen. Auch der nicht verwertbare Abfall (Restmüll) muss der Stadt Bonn überlassen werden.
Abfallvermeidung:
- Speisen und Getränke dürfen nur in mehrfach verwendbaren, ggfls. pfandpflichtigen Verpackungen und Behältnissen und nur mit Mehrwegbesteck ausgegeben werden. Ausnahmen von dieser Pflicht können, soweit sie nicht gesetzlich geboten sind, im Einzelfall genehmigt werden, wenn Belange des öffentlichen Wohls dieses erfordern.
- Kaufen Sie möglichst unverpackte Lebensmittel aus der Region.
- Richten Sie Auswahl und Menge der Speisen am Bedarf aus.
- Die Anschaffung von mehrfach verwendbarem Dekomaterial spart Geld und Abfall.
- Verzichten Sie auf Einwegtischdecken.
- Lassen Sie Hinweiszettel und Plakate auf Recyclingpapier drucken.
Weitere Informationen bei „bonnorange AöR“ unter Telefon 0228 772314, andreas.osinksibonnorangede
Abfallentsorgung
Als Veranstalter und Anbieter von Speisen und Getränken sind Sie dafür verantwortlich, dass die Abfälle nach verwertbaren und zu beseitigenden Abfällen getrennt werden. Nur so können Sie die ordnungsgemäße Entsorgung sicherstellen. Abfallbehälter für Veranstaltungen können schriftlich bei „bonnorange AÖR“, Lievelingsweg 110, 53119 Bonn, bestellt werden. Dort erhalten Sie auch Informationen über die Gebührenordnung und die Tarife. Die Bestellung sollte mindestens vier Wochen vor dem geplanten Termin liegen. Detaillierte Informationen zur Abfallwirtschaft erteilt die Abfallberatung.
Abnahme von fliegenden Bauten
Genehmigungen, steuerrechtliche Fragen, Satzungen
Als erster Ansprechpartner für alle Genehmigungsfragen steht Ihnen das Team der Veranstaltungskoordination bei den Bürgerdiensten zur Verfügung. Für weitergehende Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Fachbereiche:
Verkehrslenkung und -regelung
- Sind im Umfeld ausreichende Parkmöglichkeiten vorhanden?
- Werden Straßensperrungen oder Haltverbotszonen für notwendig erachtet, ist frühzeitig mit der Straßenverkehrsbehörde Kontakt aufzunehmen.
- Bei genehmigten Straßensperrungen ist eine frühzeitige Information der Anlieger durch den Veranstalter notwendig.
- Sind in der Nähe des Veranstaltungsortes Großparkplätze oder ÖPNV-Haltestellen vorhanden, sollte der Veranstalter bei seiner Werbung oder Presseveröffentlichung bereits auf diese hinweisen.
- Für die Planung einer Sportveranstaltung im öffentlichen Raum gelten besondere Hinweise (siehe eigenes Aufklappmenü).
Im Folgenden haben wir Ihnen einige Links zu verschiedenen Themenbereichen zusammengestellt. Sollten Sie dazu Fragen haben, setzen Sie sich bitte direkt mit den genannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern in Verbindung:
Immissionsschutz, Einsatz von Lautsprechern
Lautsprechergenehmigung
Nach § 10 Abs.1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImschG NW) dürfen Verstärkeranlagen, Musikinstrumente und andere Tongeräte nur in solcher Lautsstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Zudem sind gem. § 9 Abs.1 dieses Gesetzes in der Zeit von 22 bis 6 Uhr alle Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe stören können.
Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses an einer Veranstaltung besteht die Möglichkeit, bei den Bürgerdiensten der Stadt Bonn eine Ausnahmegenehmigung von den vorgenannten Bestimmungen zu beantragen.
Der Ordnungsaußendienst wird die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften überwachen.
Sky-Beamer
Der Einsatz von so genannten Sky-Beamern ist nach § 16 LuftverkehrsVO grundsätzlich erlaubnispflichtig.
Bitte machen Sie bereits bei der Anmeldung Ihrer Veranstaltung genaue Angaben über die Anzahl und die Stärke der eingesetzten Sky-Beamer. Die Stabsstelle Veranstaltungskoordination wird Ihre Angaben mit den zuständigen Fachämtern abstimmen und Sie darüber informieren, ob der Einsatz von Sky-Beamern bei Ihrer Veranstaltung möglich ist.
Außenbeleuchtungen können erhebliche Auswirkungen auf Tierarten haben. Zugvögel können von starken Lichtquellen irritiert und dadurch von ihrer eigentlichen Zugroute abgelenkt oder in Unruhe versetzt werden. Der Verlust an Energie kann den Erfolg des Zuges gefährden. Bitte beachten Sie, dass der nächtliche Zug des gesamten Spektrums der ziehenden Vogelarten und insbesondere der Kraniche auf einer Route, die sich am Rhein orientiert, über das Stadtgebiet von Bonn führt. Daher ist der Betrieb von Sky-Beamern bei Veranstaltungen in der Zeit zwischen Mitte Februar und Mitte Mai des Jahres sowie zwischen der Anfang September und Ende November bei günstiger Witterung bis in den Dezember grundsätzlich nicht möglich.
Außerhalb dieser Zeiten müssen Sky-Beamer zudem spontan ausgeschaltet werden, wenn einzelne Kraniche oder kleine Gruppen im Bereich der Lichtkegel gesichtet werden.
Sicherheit bei Veranstaltungen
Brandschutz, Rettungswege, Sanitätsdienst
Bei veranstaltungsspezifischen Fragen zum Brandschutz, zu Flucht- und Rettungswegen, der Dimensionierung des Sanitätsdienstes oder der Brandsicherheitswache hilft Ihnen die Feuerwehr gerne weiter.
Sonderbauverordnung/Versammlungsstätten
Die Vorschriften der Sonderbauverordnung sind grundsätzlich zu beachten.
Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
Bitte beachten Sie im Rahmen Ihrer Veranstaltungsausrichtung die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Die wichtigsten Regelungen der UVV in Zusammenhang mit der Ausrichtung von Veranstaltungen sind im Leitfaden „Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen“ zusammengefasst.
Einsatzplanung zu Großveranstaltungen
Bei der Durchführung einer Großveranstaltung sind in der Regel die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen sowie der Einsatz von Hilfsorganisationen, Sanitäts- und Rettungsdiensten mit dem Amt für Feuerwehr und Rettungsdienst zu besprechen. Die Bürgerdienste - Veranstaltungskoordination werden Ihnen mitteilen, ob dies auch für Ihre geplante Veranstaltung in Frage kommt und Ihnen die zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im Amt für Feuerwehr und Rettungsdienste benennen.
Hinweise an Open-Air-Veranstalter wegen Unwetterwarnungen
Als Inhaber einer Genehmigung zur Durchführung einer Open-Air-Veranstaltung sind Sie auch dafür verantwortlich, kurzfristig auf Wettergefahren, wie beispielsweise starke und plötzlich auftretende Sommergewitter reagieren zu müssen. Daher haben Sie neben den sonstigen Auflagen aus der Ihnen bereits erteilten Genehmigungsverfügung auch die Pflicht, folgende Maßnahmen zu treffen:
- Sie informieren sich bereits im Vorfeld und während der Veranstaltung über die prognostizierte Wetterentwicklung und hieraus entstehende Wettergefahren, die Einfluss auf den Veranstaltungsablauf und die Durchführung der Veranstaltung haben können. Als Informationsquelle kann Ihnen dabei die Internetseite des Deutschen Wetterdienstes dienen.
-
Bereits im Vorfeld müssen Sie die Veranstaltung gegen Wettergefahren wie starken Wind sichern, dies gilt nicht nur bei prognostizierten Sturmlagen und Sommergewittern. Die Sicherung betrifft alle Installationen der Veranstaltung sowie der dort durch teilnehmende Besucher, Aussteller oder Beschicker aufgebauten oder angebrachten Objekte (Beispiele: Transparente, Stände, Schau- oder Werbetafeln, Strom- und Versorgungsleitungen). Die Vorgaben in den Baubüchern zu den Zelten und Fahrgeschäften sind zu beachten.
-
Eine Open-Air-Veranstaltung, für deren Zeitraum vom Deutschen Wetterdienst eine Unwetterwarnung mit Windstärke 10 oder höher besteht, ist durch den Veranstalter und Inhaber einer Genehmigung oder einen von ihm Bevollmächtigten unverzüglich abzusagen. Bei starken Sommergewittern können hierzu sehr kurzfristig Maßnahmen notwendig sein. Zur kurzfristigen Warnung der Besucherinnen und Besucher bei drohenden Unwetterlagen sind entsprechende Durchsagegeräte (Lautsprecheranlage oder Megafone) bereitzuhalten.
-
Bitte benennen Sie der Genehmigungsbehörde für die Veranstaltung mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung den Namen und die Rufnummer der verantwortlichen Ansprechperson, die während der Veranstaltung ständig erreicht werden kann. Diese wird von der Leitstelle der Feuerwehr Bonn unter Umständen angerufen, sobald besondere und kurzfristige Warnungen des Deutschen Wetterdienstes dort eingehen. Das betrifft insbesondere kurzfristige Warnungen vor starken Gewitterzellen im Sommer. Die Benennung dieser Ansprechperson entbindet den Veranstalter nicht von eigenen Maßnahmen und Beobachtungen und seiner Haftung als Veranstalter. Ebenso kann ein Anspruch auf eine Unwetterwarnung durch die Leitstelle der Feuerwehr Bonn daraus nicht abgeleitet werden.
Speisen und Getränke
In erster Linie geht darum, eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel durch Angestellte, Kunden oder äußere Umstände zu verhindern. Dies liegt ausschließlich in der Eigenverantwortung des Betreibers oder der Betreiberin eines Speisen- oder Getränkestandes.
Alkoholische Getränke, Gestattung
Bitte klären Sie frühzeitig mit den Bürgerdiensten ab, ob eine Gestattung beantragt werden muss.
Jugendschutz
Bei Veranstaltungen muss auch gewährleistet sein, dass die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG - in der derzeit gültigen Fassung) beachtet, insbesondere aber § 4 JuSchG (Gaststätten), § 9 JuSchG (Alkoholische Getränke) und § 10 JuSchG (Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren) erfüllt werden.
Hygienevorschriften für Stände auf Open-Air-Veranstaltungen
Sportveranstaltungen im öffentlichen Straßenraum
- Straßen sind für den Verkehr gewidmet. Jede widmungsrechtliche Einschränkung kann nur erfolgen, wenn eine sachgerechte Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der ungestörten Verkehrsausübung und dem privaten Interesse eines Veranstalters und seiner Teilnehmer durchgeführt wurde.
- Besteht ein öffentliches Interesse an einer Veranstaltung und müssten öffentliche Straßenflächen gesperrt oder eingeschränkt werden, wären sämtliche im Zusammenhang mit einer geplanten Veranstaltung stehenden Maßnahmen (etwa Personal und Beschilderung) durch den Veranstalter zu gewährleisten und zu bezahlen. Somit wäre der Beschilderungsaufwand komplett durch den Veranstalter mit eigenem Material umzusetzen.
- Der Veranstalter hat in seinen Planungen anhand eines Beschilderungs- und Sperrplanes darzulegen, wie die beantragte Veranstaltung verkehrstechnisch abzuwickeln wäre.
- Ein solcher Sperrplan ist (unter Umständen mit einem Angebot einer Beschilderungsfirma) mindestens sechs Wochen vor der geplanten Veranstaltung einzureichen. Sofern Busverkehr betroffen ist, muss der Sperrplan drei Monate vor Termin über die Bürgerdienste - Veranstaltungskoordination (33-11) an die Fachkollegen der Bürgerdienste (33-44), Straßenverkehrsbehörde für Verkehrslenkung und -regelung sowie der SWB Bus und Bahn zur Prüfung eingereicht sein.
- Zur Vereinfachung der Prüfung, ob Baumaßnahmen im geplanten Veranstaltungszeitraum vorgesehen sind, muss ein Veranstalter die Straßennamen so benennen, wie sie im Straßenverzeichnis enthalten sind.
- Auf der Grundlage der eingereichten Informationen, Konzepte und Pläne wird dann bezüglich der verkehrlichen Auswirkungen entschieden, ob und wie eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO erteilt werden könnte.
- Im Falle der Genehmigung muss der Veranstalter eine ausreichende Veranstalterhaftpflichtversicherung abschließen und nachweisen.
Von einem Einsatz von Kräften der Polizei zur Verkehrsregelung bei einer Veranstaltung kann nicht grundsätzlich ausgegangen werden.
Strom und Wasser bei Veranstaltungen
Ein Strom- und Wasseranschluss ist auf allen öffentlichen Plätzen oder deren näherer Umgebung vorhanden.
Strom
Sollten Sie Strom für Ihre Veranstaltung benötigen, setzen Sie sich bitte zuerst mit der Stadtwerke Bonn GmbH (SWB Energie und Wasser) in Verbindung. Dort erhalten Sie weitere Informationen über konzessionierte Elektrofachbetriebe im Bonner Bereich, die Sie für Ihre Veranstaltung beauftragen können. Diese nehmen dann wiederum den Kontakt zu den Stadtwerken Bonn GmbH (SWB Energie und Wasser) auf.
Sonderanschlüsse für Großveranstaltungen und Bauanschlüsse: Zählerwesen Strom Disposition, Telefon 0228 71 13470, Fax 0228 7113374, E-Mail baustromanschluesse-ZWbonn-netzde
Entstörung Tag und Nacht:
- Netzleitstelle, Telefon 0228 7113500
Wasser
Die Wasserentnahme erfolgt auf öffentlichen Plätzen in der Regel über Hydrantenstandrohre, die bei den Stadtwerken Bonn GmbH (SWB Energie und Wasser) ausgeliehen werden müssen. Informationen zur Ausgabe von Hydrantenstandrohre finden Sie im Download-Center (Öffnet in einem neuen Tab) der SWB unter Informationsbroschüren und dem Begriff 'Wasser'.
Zähler und Standrohre (gegen Kaution): Telefon 0228 7113729 oder 0228 7113841, E-Mail
Bauanschlüssem, Entstörung Rohrnetze: Stefan Behr, Telefon 0228 - 7113722, Fax 0228 7113736, E-Mail stefan.behrbonn-netzde
Entstörung außerhalb der Dienstzeit: Telefon 0228 7111
Trinkwasser
Für die Abgabe von Trinkwasser bei Veranstaltungen unter freiem Himmel gelten besondere Vorschriften, die das Gesundheitsamt Bonn in einem PDF zum Download zusammengefasst hat:
Abwassereinleitung, Toilettenwagen
Sollten Sie einen Toilettenwagen im Einsatz haben oder planen Abwasser einzuleiten, setzen Sie sich bitte mit der Stadtverwaltung in Verbindung:
Umweltbelange bei Veranstaltungen
Oberflächengewässer
Sollte Ihre Veranstaltung unmittelbar an, in oder über einem
Oberflächengewässer stattfinden, sind notwendige Absprachen mit der Unteren Landschaftbehörde zu treffen:
Wassergefährdende Stoffe
Sofern der Einsatz wassergefährdender Stoffe zum Tragen kommt, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Amt für Umwelt und Stadtgrün auf:
Indirekteinleiter
Gelangen bei Ihrer Veranstaltung Abwässer in die öffentliche Kanalisation, dürfen nur Substanzen Verwendung finden, die auch in den Kläranlagen abgebaut werden können. Der Einsatz bestimmter Inhaltsstoffe kann die eventuelle Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis notwendig machen. Die Veranstaltungskoordination wird Ihnen mitteilen, ob dies auch für Ihre geplante Veranstaltung eventuell notwendig ist und Ihnen die zuständigen Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartner im Tiefbauamt benennen.
Neben den umweltrechtlich zwingend zu beachtenden Vorschriften gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, mit denen man bei Veranstaltungen auch auf die Umwelt achten kann. Einen Leitfaden für die nachhaltige Organisation von Veranstaltungen (Öffnet in einem neuen Tab) finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Außerdem hat die Energieregion NRW gemeinsam mit dem Klimaschutzministerium NRW einen Ratgeber für klimaneutrale Veranstaltungen herausgegeben, der Tipps zur Vorbereitung, Durchführung und Nachlese von klimafreundlichen Veranstaltungen gibt.
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen oder baulich begrenzten Versammlungsstätten im Freien
Die Vorschriften der Sonderbauverordnung sind grundsätzlich zu beachten.
Genehmigungen nach der Sonderbauverordnung erteilt das Bauordnungsamt. Anträge sollten dort frühzeitig, spätestens aber 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn, eingereicht werden.
Falls keine Planunterlagen vorhanden sind, können Hausakten, wenn vorhanden, aus dem Archiv des Bauordnungsamtes bestellt und eingesehen werden. Hierzu ist die Vorlage einer Vollmacht des Eigentümers erforderlich.
Werbung bei Veranstaltungen, GEMA
Werbung
Sicherlich planen Sie für Ihre Veranstaltung Plakate oder sonstige Werbung.
Auf dem Veranstaltungsgelände ist Werbung nur dann zulässig, wenn sie erkennbar im Verhältnis zur Veranstaltungsfläche selbst untergeordnet, unselbständig, optisch und inhaltlich nicht störend ist und einen erkennbaren Zusammenhang zum Anliegen der Veranstaltung hat.
Bitte beachten Sie darüber hinaus, dass es einen Werberechtsvertrag mit der Deutsche Städte Medien GmbH gibt.
Sofern Sie Ihre Veranstaltung im Stadtgebiet bewerben möchten, setzen Sie sich bitte bereits in der Vorbereitungsphase mit der DSM ( Deutschen Städte Medien GmbH) in Verbindung.
GEMA - Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte
Sofern Sie die öffentliche Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Musik bei Ihrer Veranstaltung planen, sollten Sie bezüglich weiterer Absprachen Kontakt mit der GEMA aufnehmen.
- Kontakt
- Ort
- Barrierefreiheit
Kontakt
Ort
Ordnungsangelegenheiten, Veranstaltungskoordination
Kontakt Veranstaltungskoordination
Etage 3 A
Stadthaus
Berliner Platz 2
53111 Bonn
Barrierefreiheit
barrierefreier Zugang über die Stadtbahnhaltestelle der Linie 6
Behindertengerechter Zugang über Rampe (Weiherstraße/Maxstraße)
Behindertenaufzug am Eingang Thomas-Mann-Straße/Budapester Straße (Loggia)
Behindertenaufzug am Eingang Weiherstraße
Behindertenaufzug am Eingang Franzstraße
Aufzüge mit Blindenschrift und Sprachausgabe im Hause vorhanden; die Aufzüge sind zudem mit Kameras ausgestattet, die im Notfall den Kontakt mit gehörlosen Personen ermöglichen
Gebäude verfügt über einen ausgewiesenen Parkplatz
barrierefreie Toilette im Eingangsbereich
an den Zugängen und im Erdgeschoss taktiles Bodenleitsystem für blinde und sehbehinderte Menschen