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Bundesstadt Bonn

Dienstleistung

Melderegisterauskunft, erweitert

Überblick

Soweit jemand ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft macht, können ihr oder ihm zusätzlich zu einer einfachen Melderegisterauskunft folgende Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners mitgeteilt werden:

  • Tag und Ort der Geburt
  • Frühere Vor- und Familiennamen
  • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder der Ehegatten oder des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin
  • Staatsangehörigkeit
  • frühere Anschriften
  • Tag des Ein- und Auszuges
  • gesetzliche Vertreterin oder Vertreter
  • Sterbetag und -ort

Die Meldebehörde hat die oder den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe der Datenempfängerin beziehungsweise des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten (die Unterrichtung erfolgt nicht, wenn das Vorliegen eines rechtlichen Interesses glaubhaft gemacht wurde).

Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind nur noch zulässig, wenn die Bürgerin und der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben.

Außerdem dürfen Daten, die für Zwecke der gewerbsmäßigen Anschriftenermittlung durch eine Melderegisterauskunft erhoben worden sind, vom Datenempfänger nicht wiederverwendet werden (Verbot des Datenpooling). Die zweckwidrige Verwendung von zweckgebundenen Melderegisterauskünften bzw. die Wiederverwendung der Daten kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Weiterhin muss im Rahmen einer erweiterten Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, der gewerbliche Zweck angegeben werden. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden.

Eine strikte Zweckbindung besteht auch für sogenannte erweiterte Melderegisterauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre beauskunftet worden sind, weil eine Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann. Wenn der jeweils verfolgte Zweck erfüllt ist, muss der Datenempfänger die Daten löschen.

Erweiterte Melderegisterauskünfte können nur schriftlich unter Beifügung der entsprechenden Nachweise erfolgen.