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21. Mai 2012



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Radikale Gehölzschnitte sind ab 1. März verboten


 

Bundesnaturschutzgesetz sieht Verbot bis 30. September vor, es dient dem Vogelschutz

Auch in diesem Jahr müssen die Bonner von März bis September die Schere für radikale Schnitte ruhen lassen. Konkret dürfen ab 1. März Bäume, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzten Flächen stehen, sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. So sieht es das Bundesnaturschutzgesetz im Paragraf 39, Absatz 5 vor. Das Verbot gilt bis zum 30. September. Diese Regelung hat die Vorschriften des Paragrafen 64 des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen abgelöst und gilt nun bundesweit.

Nest in einer Hecke © Stadt Bonn
| vergrößerte Ansicht: Nest in einer Hecke © Stadt Bonn
 

Mit der Vorschrift soll das Blühangebot für Insekten während des Sommerhalbjahres sichergestellt und diejenigen Vogelarten geschützt werden, die in Hecken und Gebüschen nisten. Viele dieser natürlichen Brutstätten sind in den vergangenen Jahren durch veränderte Anbaumethoden in der Landwirtschaft verloren gegangen. Umso wichtiger ist es daher, die noch verbliebenen Nistplätze in privaten Gärten zu erhalten, zumal dort auch andere Kleintiere idealen Unterschlupf finden. Durch Radikalschnitte würde den Tieren die Lebensgrundlage entzogen.

Ausdrücklich weist die Stadt Bonn aber darauf hin, dass schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen auch im Frühjahr und Sommer erlaubt sind.

Diejenigen, die während der Verbotszeit dennoch zu einem Kahlschlag ansetzen, erwarten empfindliche Strafen: Mit Geldbußen bis zu 10 000 Euro können Verstöße gegen das Bundesnaturschutzgesetz geahndet werden.

Weitere Informationen zum Nist- und Brutstättenschutz
URL: http://www.bonn.de/umwelt_gesundheit_planen_bauen_wohnen/umw eltschutz/naturschutz_und_landschaftspflege/00316/index.html ?lang=de

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Letzte Aktualisierung: 17. Februar 2012




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