Mit der Umlegung werden vornehmlich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes bebaute und unbebaute Grundstücke so geordnet, dass die Zielsetzung des Bebauungsplanes erreicht werden kann. Durch die Neuordnung entstehen nach Lage, Form und Größe für die bauliche und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke. Grundlage für die Neuordnung ist in den meisten Fällen ein Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen zur Erschließung und Neugestaltung eines Baugebietes.
Neben der Neuordnung der Grundstücke werden auch die Flächen für die Erschließungsanlagen (Straßen, Wege, Plätze) einschließlich Grünflächen sowie die Flächen für den naturschutzrechtlichen Ausgleich bereitgestellt.
Die Umlegung ist ein Bodenordnungsverfahren auf der Grundlage des Baugesetzbuches §§ 45 bis 79 BauGB
Mit der Änderung des Baugesetzbuches durch das EAG Bau 2004 wurde die bisherige Grenzregelung durch das vereinfachte Umlegungsverfahren ersetzt.
In der vereinfachten Umlegung werden einfach gelagerte Grundstücksneuordnungen vorgenommen. Es können lediglich unmittelbar aneinander grenzende oder in enger Nachbarschaft liegende Grundstücke oder Teile von Grundstücken untereinander getauscht werden bzw. Grundstücke, insbesondere Splittergrundstücke oder Teile von Grundstücken, einseitig zugeteilt werden.
Die auszutauschenden Grundstücke oder Grundstücksteile dürfen nicht selbständig bebaubar sein. Eine einseitige Zuteilung muss im öffentlichen Interesse geboten sein. Eine durch die vereinfachte Umlegung für den Grundstückseigentümer bewirkte Wertminderung darf nur unerheblich sein.
Die vereinfachte Umlegung ist ein Bodenordnungsverfahren auf der Grundlage des Baugesetzbuches §§ 80 - 84 BauGB
Letzte Aktualisierung: 22. Februar 2008