So hat Bonn gewählt - das amtliche Endergebnis, festgestellt in der Sitzung des Kreiswahlausschusses
Wahlberechtigte können an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Nach § 12 Absatz 1 Bundeswahlgesetz sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes wahlberechtigt, die
Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, sofern sie
Für jeden Antragsteller ist ein gesondertes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich.
Der Bundeswahlleiter hatte darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (3. September 2017) bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland persönlich und handschriftlich unterzeichnet im Original eingegangen sein musste.
Die Frist konnte nicht verlängert werden.
Sofern Bonn Ihre zuständige Gemeinde ist, können Sie sich bei Rückfragen wenden an:
Frank Fischer
Telefon 0228 - 77 40 82
Weitergehende Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundeswahlleiters.
Der BundeswahlleiterLetzte Aktualisierung: 6. September 2017