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Bundesstadt Bonn

Die Namen nach der Hochzeit

Wer die Wahl hat, hat die Qual!

Früher war die Regelung einfach. Kraft Gesetzes wurde automatisch der Geburtsname des Mannes Ehename. Seit der Neuordnung des Familiennamensrechts können Sie Ihren zukünftig zu führenden Namen wählen.

Nach § 1355 BGB sollen die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Zum Ehenamen können sie einen der beiden Geburtsnamen der Ehegatten oder den zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen wählen, zum Beispiel ein Ehename aus einer Vorehe. Die Möglichkeit, einen aus beiden Namen zusammengesetzten (Doppel-)Namen zum Ehenamen zu bestimmen, ist ihnen nach dem eindeutigen Wortlaut und Willen des Gesetzes verwehrt. Führt einer der Ehegatten bei Eingehung der Ehe einen Doppelnamen als Geburtsnamen, kann dieser aber zum Ehenamen gewählt werden.

Nehmen Sie bei der Eheschließung keine Ehenamensbestimmung vor, so führen Sie Ihren am Tag der Eheschließung geführten Namen in der Ehe weiter. Sie haben aber noch die Möglichkeit, während der Ehe einen gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen. Es gibt keine zeitliche Befristung.

Gibt es noch Doppelnamen?

Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.

Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name des Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Ein aus mehreren Wörtern zusammengesetzter Name, der herkömmlich als Einheit empfunden wird, gilt als Einzelname, zum Beispiel ein Name mit früherer Adelsbezeichnung. Der vorangestellte oder angefügte Name und der Ehename werden wie bisher durch Bindestrich miteinander verbunden.

Es gibt keine Frist für das Hinzufügen des Namens. Sie kann entweder bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Von diesem Recht kann auch der verwitwete oder geschiedene Ehegatte oder der Ehegatte, dessen Ehe aufgehoben ist, Gebrauch machen, solange er den Ehenamen führt. Den hinzugefügten Namensteil können Sie ohne zeitliche Begrenzung wieder ablegen.

Aufgrund der Vielzahl der denkbaren Konstellationen, können hier nicht alle Möglichkeiten beschrieben werden. Mit Ihren konkreten Fragen können Sie sich gerne an die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner wenden, die Sie auf der folgenden Seite im Bereich „Kontakt“ finden:

Weitere Informationen zum Thema „Namensänderung“