Die gemeinsame elterliche Sorge entsteht durch die Eheschließung der Eltern vor der Geburt des Kindes. Eine gemeinsame Sorge tritt auch ein, wenn die Eltern nach der Geburt die Ehe schließen. Voraussetzung ist allerdings dann, dass der Kindesvater zuvor die Vaterschaft rechtswirksam anerkannt hat.
Ohne Heirat der Eltern ist grundsätzlich die Mutter Inhaberin der elterlichen Sorge. Eine Ausnahmeregelung gibt es bei minderjährigen unverheirateten Müttern.
Für nicht verheiratete Eltern gibt es ebenfalls die Möglichkeit, sich für eine gemeinsame Sorge zu entscheiden. Sie können vor der Geburt oder später erklären, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam ausüben zu wollen. Voraussetzung ist auch hier die vorherige oder gleichzeitige Anerkennung der Vaterschaft. Die Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden, was zum Beispiel beim Amt für Kinder, Jugend und Familie erfolgen kann (nicht vor einem Standesbeamten oder einer Standesbeamtin). Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die Eltern des Kindes zusammenleben. Trennen sich die Eltern, bleibt die gemeinsame elterliche Sorge bestehen.
Steht Eltern die gemeinsame Sorge für ihr Kind zu und leben sie nicht getrennt, so müssen sie versuchen, sich in allen die elterliche Sorge betreffenden Fragen zu einigen.
Leben sie getrennt, so müssen sie das nur in den Fragen tun, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Bei allen Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ein Alleinentscheidungsrecht.
Letzte Aktualisierung: 27. April 2009