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Bonn will Zweitwohnungssteuer erheben


15.06. 2010

Vorschlag des Stadtkämmerers für Finanzausschuss und Rat - Beiteiligung an den Kosten der Infrastruktur

ib - Die Stadt Bonn beabsichtigt, eine Zweitwohnungssteuer zu erheben. Dadurch sollen mittelfristig über 4 Millionen Euro mehr in die Stadtkasse fließen. Einen entsprechenden Vorschlag hat Stadtkämmerer Prof. Dr. Ludger Sander jetzt dem Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen für seine Sitzung am 16. Juni vorgelegt. Die Entscheidung trifft der Rat am 8. Juli.

Die eigentliche Einnahme aus der geplanten neuen, städtischen Steuerquelle würde sich nach ersten Schätzungen bei über 350.000 Euro einpendeln. Der weitaus größere Anteil würde sich aber mittelfristig aus den höheren Schlüsselzuweisungen des Landes (Auswirkung ab 2013) - rund 4 Millionen Euro - und einem Plus bei Investitions- und Sportpauschale - 60.000 Euro - ergeben. Denn, das zeigen auch die Erfahrungen anderer Städte bei Einführung der Zweitwohnungssteuer, ein großer Teil der mit Zweitwohnsitz gemeldeten Bürgerinnen und Bürger würde sich mit Hauptwohnsitz in Bonn anmelden. Dies würde die Anteile der Stadt an Schlüsselzuweisungen, Pauschalen und der Einkommenssteuer erhöhen. Bei der Einkommenssteuer würde sich dies allerdings erst 2018 finanziell auswirken.

Im Schnitt 300 Euro kostet der Zweitwohnsitz

Durchschnittlich 300 Euro soll nach den Plänen der Verwaltung die Jahressteuer für die Zweitwohnung kosten. Zwar sind in Bonn derzeit rund 31.500 Personen mit Zweitwohnsitz gemeldet. Doch die Stadt Bonn geht davon aus, dass nach Bereinigung aller "Karteileichen" und Abzug von Ausnahmetatbeständen davon 1174 Steuerpflichtige übrig bleiben.

Ziel der Zweitwohnungssteuer ist die Beteiligung an den Kosten der Infrastruktur. Denn die Stadt stellt ihre Leistungen auch für diesen Personenkreis zur Verfügung, ohne allerdings dafür entsprechende Anteile aus den Schlüsselzuweisungen, der Investitions- und Sportpauschale des Landes sowie Anteile an der Einkommensteuer zu erhalten. Hierbei findet nur die Anzahl der mit Erstwohnsitz gemeldeten Bürgerinnen und Bürger Berücksichtigung.

 

 

 




 


 

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