26.08. 2008
Löschung aus der Denkmalliste - Eingriffe in die Bausubstanz sind zu gravierend
ib - Nach eingehender Beratung sprach das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) in seiner gestrigen (Dienstag, 26. August) Entscheidung dem ehemaligen Lichtspieltheater Metropol die Denkmaleigenschaft ab. Dies war nach dem ausführlichen Erörterungstermin mit dem OVG-Berichterstatter am 18. Juni in Bonn nicht anders zu erwarten und kommt daher für die Stadt Bonn nicht überraschend. Bei dem Ortstermin war der Berichterstatter zu der Auffassung gelangt, dass das Gebäude Am Markt 24 aufgrund von Eingriffen in die Bausubstanz, die nach der rechtskräftigen Unterschutzstellung des Metropols im Jahre 1987 erfolgt sind, seine Denkmaleigenschaft verloren habe. Lediglich die Fassade verfüge noch über Denkmaleigenschaften und sei deshalb weiterhin schutzwürdig. Dieser Auffassung schloss sich der Senat jetzt mit seiner Entscheidung an und gab den Eigentümern damit weitgehend Recht, die Klage auf Löschung des früheren Kinos aus der Denkmalliste erhoben hatten.
Die Stadt Bonn geht weiter von der Denkmaleigenschaft des gesamten Gebäudes aus und hat dies in ihren Schriftsätzen gegenüber dem Gericht sowie in der heutigen mündlichen Verhandlung auch eingehend vertreten. Jetzt wartet die Stadt Bonn zunächst die schriftliche Begründung des OVG-Urteils ab.
Nach Einschätzung des von der Stadt beauftragten Gutachters und früheren Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Münster, Hans-Dieter Upmeier, dürfte nach den vorliegenden Bestandskarten mehr als 50 Prozent des Metropols noch in der Originalsubstanz vorhanden sein. Dies gelte insbesondere für die Abfolge der Räume im repräsentativen Eingangsbereich im Erdgeschoss, also Vorhalle und Foyer, die sich weitgehend noch im Originalzustand befinden. Das Erscheinungsbild insbesondere des großen Kuppelsaales ist nach Meinung des Gutachters wiederhergestellt und dürfte den ursprünglichen Zustand wiedergeben. Upmeier räumt ein, dass zwar gerade der Bühnenrahmen eine Rekonstruktion sei. Allerdings seien bei der Nachbildung die Auflagen der Denkmalbehörde nach dem Denkmalschutzgesetz berücksichtigt worden. Ein Teil des Originals ist sogar für Forschungszwecke aufbewahrt worden. Nach Auffasssung des städtischen Gutachters "sprechen die überwiegenden Gründe für ein Denkmalwürdigkeit des gesamten Objekts Markt 24".