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Bundesstadt Bonn

Dienstleistung

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Überblick

Bürgerbegehren

Alle bei Kommunalwahlen in Bonn wahlberechtigten Bürger*innen können beantragen, anstelle des Rates oder einer Bezirksvertretung über eine Angelegenheit der Stadt selbst zu entscheiden, wobei § 26 Absatz 5 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in bestimmten Angelegenheiten Bürgerbegehren nicht zulässt.

Ein Bürgerbegehren (§ 26 GO NRW) ist nur zulässig, wenn nicht über diese Angelegenheit in den letzten zwei Jahren bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Rates oder einer Bezirksvertretung, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Bedarf der Beschluss keiner Bekanntmachung, ist das Bürgerbegehren innerhalb von drei Monaten nach dem Sitzungstag einzureichen.

Das Bürgerbegehren wird durch die Oberbürgermeisterin oder bei einer benannten Fachdienststelle entgegengenommen.

Das müssen Sie beachten:

  • Es ist ein schriftlicher Antrag zu stellen.
  • Sie müssen ein bestimmtes Begehren (die zu entscheidende Frage) mit Begründung zum Ausdruck bringen.
  • Bürger*innen, die beabsichtigen, ein Bürgerbegehren durchzuführen, teilen dies der Verwaltung mit. Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürger*innen bei der

Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich. Sie teilt den Vertretungsberechtigten schriftlich eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kostenschätzung) mit. Die Kostenschätzung der Verwaltung ist bei der Sammlung der Unterschriften anzugeben.

  • Bis zu drei vertretungsberechtigte Personen sind zu benennen, denen in der Sitzung des jeweiligen Gremiums Gelegenheit gegeben werden soll, den Antrag zu erläutern.
  • Anträge an den Rat der Stadt müssen mindestens von 9.963* Bürger*innen unterzeichnet werden.
  • Bei Anträgen an Bezirksvertretungen gelten folgende geringere Quoten:
    • Bonn: 5.779*
    • Bad Godesberg: 3.253*
    • Beuel: 3.244*
    • Hardtberg: 1.764*
      *Die Quoten richten sich nach der Anzahl der Wahlberechtigten bei der letzten Kommunalwahl.

Nachdem das Bürgerbegehren eingereicht wurde, entscheidet der Rat nach Vorprüfung aller rechtlichen und formellen Voraussetzungen unverzüglich über dessen Zulässigkeit. Danach entscheidet der Rat oder die Bezirksvertretung über den Antrag. Wenn das gewünschte Begehren beschlossen wird, ist das Verfahren beendet.

Entspricht die jeweilige Vertretung dem Bürgerbegehren nicht, muss innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden.

Bürgerentscheid

Der Bürgerentscheid (§ 26 Absätze 6 bis 9 GO NRW) entspricht einer Abstimmung, bei der alle Abstimmungsberechtigten der Stadt beziehungsweise des betroffenen Stadtbezirkes die Möglichkeit erhalten, über die zur Entscheidung stehende Frage mit „Ja“ oder „Nein“ abzustimmen. Abstimmungsberechtigt sind alle Deutsche und EU-Bürger*innen, die am Abstimmungstag das 16. Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit den 16. Tag vor der Abstimmung ihren Wohnsitz in Bonn haben. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich als Briefwahl, das heißt, es werden keine Abstimmungslokale eingerichtet.

Alle Abstimmungsberechtigten erhalten eine schriftliche Benachrichtigung mit der Angabe, bis zu welchem Termin die Abstimmungsbriefe bei der Stadt Bonn eingegangen sein müssen. Der Benachrichtigung werden alle erforderlichen Unterlagen (Abstimmungszettel, Rückumschlag etc.) beigefügt. Die Rücksendung der Abstimmungsbriefe ist kostenlos.

Findet jedoch zwischen der achten und dreizehnten Woche nach der Zurückweisung durch den Rat eine Wahl statt, so wird die Abstimmung auf den Tag der Wahl gelegt und als Urnenabstimmung mit der Möglichkeit der Briefabstimmung durchgeführt.

Der Bürgerentscheid hat Erfolg, wenn sich eine Mehrheit für den abzustimmenden Sachverhalt ausspricht. Diese Mehrheit muss

  • bei mehr als 100.000 Einwohner*innen mindestens zehn Prozent,
  • bei mehr als 50.000 bis 100.000 Einwohner*innen mindestens 15 Prozent und
  • bei bis zu 50.000 Einwohner*innen mindestens 20 Prozent betragen.

Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein“ beantwortet.

Ein erfolgreicher Bürgerentscheid wirkt wie ein Ratsbeschluss.