Alle bei Kommunalwahlen in Bonn wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger können beantragen, anstelle des Rates oder einer Bezirksvertretung über eine Angelegenheit der Stadt selbst zu entscheiden, wobei § 26 Absatz 5 GO NW in bestimmten Angelegenheiten Bürgerbegehren nicht zulässt.
Ein Bürgerbegehren (§ 26 GO NW) ist nur zulässig, wenn nicht über diese Angelegenheit in den letzten zwei Jahren bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss eines kommunalen Gremiums, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Bedarf der Beschluss keiner Bekanntmachung, ist das Bürgerbegehren innerhalb von drei Monaten nach dem Sitzungstag einzureichen.
Das Bürgerbegehren wird durch den Oberbürgermeister oder bei bezirklichen Angelegenheiten durch die jeweilige Bezirksbürgermeisterin oder den Bezirksbürgermeister entgegengenommen.
Nachdem das Bürgerbegehren eingereicht wurde, entscheidet der Rat nach Vorprüfung aller rechtlichen und formellen Voraussetzungen unverzüglich über dessen Zulässigkeit.
Danach entscheidet der Rat oder die Bezirksvertretung über den Antrag. Wenn das gewünschte Begehren beschlossen wird, ist das Verfahren beendet.
Entspricht die jeweilige Vertretung dem Bürgerbegehren nicht, muss innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
Sie müssen ein bestimmtes Begehren (die zu entscheidende Frage) mit Begründung zum Ausdruck bringen.
Ein Kostendeckungsvorschlag ist erforderlich.
Drei vertretungsberechtigte Personen sind zu benennen, denen in der Sitzung des jeweiligen Gremiums Gelegenheit gegeben werden soll, den Antrag zu erläutern.
Anträge an den Rat der Stadt müssen mindestens von 9.367* Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet werden.
Bei Anträgen an Bezirksvertretungen gelten folgende geringere Quoten:
Bonn 5.324*
Bad Godesberg 3.126*
Beuel 3.100*
Hardtberg 1.674*
*Stand 13. Januar 2010. Die Quoten werden jährlich neu festgesetzt.
Bei einem Bürgerentscheid (§26 Absätze 6 - 9
GO NW) sind Sie aufgerufen, über die zur Entscheidung stehende Frage mit "JA" oder "NEIN" abzustimmen. Alle zur Kommunalwahl in Bonn Wahlberechtigten können abstimmen.
Die Abstimmung erfolgt an einem Sonntag zwischen 8 und 18 Uhr, sie darf nicht gleichzeitig mit einer anderen Wahl stattfinden.
Alle Abstimmungsberechtigten bekommen eine schriftliche Benachrichtigung. "Briefwahl" ist möglich.
Der Bürgerentscheid hat Erfolg, wenn sich eine Mehrheit für den abzustimmenden Sachverhalt ausspricht. Diese Mehrheit muss mindestens 20 Prozent der Stimmberechtigten betragen.
Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit "NEIN" beantwortet.
Ein erfolgreicher Bürgerentscheid wirkt wie ein Ratsbeschluss.
Seit Einführung der unmittelbaren Bürgerbeteiligung hat es in Nordrhein-Westfalen zahlreiche Verfahren gegeben, die wegen vermeidbarer Mängel unzulässig waren.
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Beratung beim Antragverfahren (Mindestanforderungen beachten!)
Beratung über Zahl notwendiger Unterschriften und Inhalt der Unterschriftslisten
Erklärung der Verfahrensabläufe
Einschaltung anderer städtischer Dienststellen
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Letzte Aktualisierung: 13. Januar 2010