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Ausnahmegenehmigungen Umweltzone


 

TMP0000 20.10.2011 15:04
In Bonn gilt seit dem  1. Januar 2010 eine Umweltzone.

Die Bezirksregierung Köln hat einen Luftreinhalteplan für Bonn zum 1. Oktober 2009 angeordnet. Die damit verbundene Einrichtung einer Umweltzone gilt seit dem 1. Januar 2010. Die entsprechende Verkehrsbeschilderung ist  - mit einem Hinwies auf den Beginn des Verkehrsverbots - ebenfalls zum 1. Oktober 2009 aufgestellt worden.

Sie dürfen die Umweltzone befahren und benötigen keine Ausnahmegenehmigung, wenn:
  • eine Schadstoffplakette zugeteilt werden kann und diese an der Frontscheibe des Fahrzeugs angebracht ist.
    Rote, gelbe oder grüne Plaketten berechtigen zum Befahren der Umweltzone Bonn.
    Welche Plakette für Ihr Fahrzeug zugeteilt werden kann, erfahren Sie z.B. bei der DEKRA (s. Link unter "Formulare & Informationen)
    Die erforderliche Plakette erhalten Sie bei der KFZ-Zulassungsbehörde, bei KFZ-Werkstätten und beim TÜV.

  • Sie einen Handwerker-Parkausweis (bis 31.12.2011)
    Der Parkausweis muss gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe des Fahrzeugs gelegt werden.

  • Sie einen Schwerbehinderten-Parkausweis (blau oder orange) besitzen.
    Der Parkausweis muss gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe des Fahrzeugs gelegt werden.   
                          
  • Sie ein Fahrzeug mit
    Händler(06er)-Kennzeichen (zu Prüfungs-, Überführungs- oder Probezwecken),
    historischem oder Oldtimer(07er)-Kennzeichen,
    Ausfuhr- oder Kurzzeitkennzeichen,
    0-Kennzeichen
    (u.a. Diplomaten)
    9000-Kennzeichen (Konsulate; 900 bis 999 und 9000 bis 9999) fahren.

  • Sie eine Zugmaschine der Land- oder Forstwirtschaft nutzen.

  • Sie zwei-/ dreirädrige Kraftfahrzeuge oder „Quads“ fahren.

  • Sie mobile Maschinen und Geräte oder Arbeitsmaschinen nutzen.

  • Sie ein Kraftfahrzeug nutzen, mit dem eine Person fährt oder gefahren wird, die einen Schwerbehinderten-Ausweis mit dem Merkzeichen "aG", "H", oder "Bl" besitzt und dieser gut sichtbar im Fahrzeug ausliegt.



Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gelten folgende allgemeine Voraussetzungen:
  • Das Fahrzeug muss vor dem 1. Januar 2008 auf den Fahrzeughalter zugelassen worden sein.
  • Das Fahrzeug kann technisch nicht nachgerüstet werden, sodass eine Schadstoffplakette erteilt werden kann.
  • Der Halter / die Halterin verfügt über kein anderes Fahrzeug, das eine Umweltzone befahren darf.
  • Eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich nicht zumutbar.

Des Weiteren muss einer der folgenden besonderen Gründe für die Fahrt vorliegen:
  • Erhalt und Reparatur von technischen Anlagen, zur Behebung von Gebäudeschäden (einschließlich Gas-, Wasser- und Elektroschäden)
  • Soziale und pflegerische Hilfsdienste
  • Notwendige regelmäßige Arztbesuche oder ein medizinischer Notfall
  • Quell- und Zielverkehr von Reisebussen
  • Die Arbeitsstätte ist aufgrund der Arbeitszeiten nicht mit dem öffentlichen Nahverkehr erreichbar
  • Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern des Lebensmittelhandels, von Apotheken, Seniorenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen sowie von Wochen- und Sondermärkten
  • Belieferung und Entsorgung von Baustellen, Warenanlieferungen zu Produktionsbetreiben und Versand von Gütern aus der Produktion (incl.Werkverkehr), wenn keine Alternativen zur Verfügung stehen

Bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen sind zudem auch Ausnahmen möglich für:
  • Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen "G" im Schwerbehindertenausweis
  • Sonder-Kfz mit besonderer Geschäftsidee (z.B. historische Busse für Stadtrundfahrten/Hochzeiten)
  • Sonder-Kfz mit besonders hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstkosten und geringen Fahrleistungen in der Umweltzone (z. B. Schwertransporter, Zugmaschinen von Schaustellern, Kfz mit besonderen Aufbauten wie Messwagen oder Mediensonderfahrzeuge)


Sonderregelung für gewerbliche Betriebe (Fuhrparkregelung):

Neben den vorgenannten Ausnahmen können für Unternehmen mit 2 oder mehr Nutzfahrzeugen der Klasse N oder Bussen Genehmigungen erteilt werden, wenn sie eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen besitzen, die in die Umweltzone einfahren dürfen. Voraussetzungen: Das Fahrzeug muss vor dem 01.01.2008 auf das Unternehmen zugelassen worden sein und das Fahrzeug muss mindestens die Schadstoffgruppe 2 besitzen.

Zeitraum
Anzahl der
Ausnahmen
Anzahl der
Ausgleichsfahrzeuge
bis 30.06.2012
1
1
bis 30.06.2013
1
2
bis 30.06.2014
1
3

Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kann persönlich, per Post, Fax, E-Mail oder E-Postbrief eingereicht werden.
Bitte fügen Sie folgende Angaben bzw. Unterlagen (in Kopie) bei:
  • Nachweis, dass eine Umrüstung nicht möglich ist - z. B. durch Hersteller, TÜV
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (KfZ-Schein)
  • Bei Gewerbetreibenden: Gewerbeanmeldung
  • Bei Freiberuflern: Steuernachweis

    sowie
    zusätzlich,
  • Bei Privatpersonen:
    Grund der Fahrten; an welchen Tagen (bzw. in welchem Zeitraum) sind sie notwendig, ärztliche Bescheinigung, bzw. bei Schichtarbeit: Bestätigung des Arbeitgebers

  • Bei Gewerbetreibenden/ Freiberuflern:
    an welchen Tagen (bzw. in welchem Zeitraum) sind Fahrten notwendig, Bestätigung des Auftraggebers (insb. Dauerkunden)

  • Bei Landwirten / Sonderfahrzeugen:
    Nachweis, dass ein schadstoffärmeres Fahrzeug wirtschaftlich nicht vertretbar ist

  • Bei Härtefällen:
    ausführliche Begründung, zusätzlich bei Privatpersonen: Einkommens- / Rentennachweis, bei Gewerbetreibenden: Gutachten eines Wirtschaftsprüfers, Bestätigung der IHK, o. ä.
             
Ausnahmegenehmigungen für Privatpersonen max. 20 Euro, wenn der Hauptwohnsitz innerhalb der Umweltzone liegt, max. 30 Euro  wenn der Hauptwohnsitz außerhalb der Umweltzone liegt;
für
Gewerbetreibende max. 40 Euro  wenn der Firmensitz innerhalb der Umweltzone liegt, max. 60 Euro  wenn der Firmensitz außerhalb der Umweltzone liegt.

Auch eine Ablehnung auf Grund unzureichender Nachweise oder Gründe führt zu einer Gebührenpflicht.

Ausführliche Informationen zur Umweltzone in Bonn
URL: http://www.bonn.de/umwelt_gesundheit_planen_bauen_wohnen/umw eltschutz/luftreinhaltung/umweltzone/index.html?lang=de


Informationen zum E-Postbrief
URL: http://www.bonn.de/service/kontakt/e_postbrief/index.html

Olga Hettiger

Etage 4 B
Telefon: (02 28) 77 33 38
Telefax: (02 28) 77 23 22


ag.umweltzone@bonn.de
E-Mail-Adresse: mailto:ag.umweltzone@bonn.de

Stadthaus, Berliner Platz 2
53 111 Bonn

Stadtplan
Stadtplan: http://stadtplan.bonn.de/mapbender/kartenausschnitt.pl?anwen dung=Bonn.de+-+Lageplan&strasse=Berliner+Platz&hausnummer=2& label=Dienstgeb%E4ude+Berliner+Platz+2+%28Stadthaus%29& kartentyp=Stadtplan&width=1004& height=748&scale=3000& marker=1&font=Verdana& fontcolor=5D93B2&fontsize=14& pagecolor=DEEBF7&navigation=2&

Montag und Donnerstag 8 bis 18 Uhr
Dienstag, Mittwoch und Freitag 8 bis 13 Uhr
Zusätzliche telefonische Servicezeit am Dienstag und Mittwoch von 13 bis 16 Uhr


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Verkehrsmittel: Bus
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Haltestelle Stadthaus
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URL: http://www.bonn.de/rat_verwaltung_buergerdienste/stadtverwal tung_im_ueberblick/00892/index.html





 


 

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