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Bundesstadt Bonn

Dienstleistung

Schulbücher

Überblick

Die Kosten für die Beschaffung der Lernmittel (für die Hand der Schülerin beziehungsweise des Schülers bestimmte Schulbücher und sonstige dem gleichen Zweck dienende Unterrichtsmittel) für Schülerinnen und Schüler der öffentlichen oder privaten Schulen (Ersatzschulen) tragen teils der Schulträger (Stadt, Kreis, Kirche, Trägerverein, - gesellschaft), teils die Erziehungsberechtigen oder die volljährige Schülerin beziehungsweise der volljährige Schüler.

Das Schulministerium setzt durch Rechtsverordnung einheitlich für das Land Nordrhein-Westfalen fest, welcher Betrag für die Beschaffung der in einem Schuljahr insgesamt erforderlichen Lernmittel durchschnittlich pro Schulstufe, Schulform und Schultyp aufgewendet werden muss (=Durchschnittsbetrag).

Der auf die Erziehungsberechtigten beziehungsweise die volljährigen Schülerinnen und Schüler entfallende Eigenanteil beträgt zurzeit ein Drittel des jeweiligen Durchschnittsbetrages. Die Durchschnittsbeträge sind grundsätzlich Höchstbeträge. Welche Schulbücher über den Eigenanteil zu beschaffen sind, entscheidet die Schulkonferenz der jeweiligen Schule.

Jeder Schülerin beziehungsweise jedem Schüler werden vom Schulträger (bis auf die, über den Eigenanteil zu beschaffenden Lernmittel) die Lernmittel zum befristeten Gebrauch unentgeltlich als Leihgabe überlassen.

Für das Schuljahr 2017/2018 übernimmt die Stadt Bonn (für die Schulen in ihrer Trägerschaft) den eigentlich von den Eltern beziehungsweise den volljährigen Schülerinnen und Schülern zu erbringenden Eigenanteil für Lernmittel für:

  • Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGBII)
  • Inhaberinnen und Inhaber des Bonn-Ausweises
  • Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
  • Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII sind laut Schulgesetz von der Zahlung des Eigenanteils befreit.

Eltern beziehungsweise volljährige Schülerinnen und Schüler, die zu einer der oben genannten Gruppen gehören und die Schulbücher im Rahmen des Eigenanteils selbst beschafft haben, können sich den Eigenanteil vom Schulamt erstatten lassen.