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Beglaubigungen


 

99000106111901 99000106111902 18.07.2011 12:05
  • Beglaubigungen von Abschriften und Ablichtungen von Schriftstücken können vom Bürgeramt vorgenommen werden, wenn die Urschrift von einer deutschen Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift oder Ablichtung zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist (z. B. von Personenstandsurkunden durch das Standesamt). Ist die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt worden oder ist die Abschrift oder Ablichtung nicht zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt, kann die Beglaubigung nur von einem Notar vorgenommen werden.
  • Unterschriften können vom Bürgeramt beglaubigt werden, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen oder deren Beglaubigung anderen Behörden vorbehalten ist. Ist die Beglaubigung der Unterschrift nicht zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, bestimmt, so kann die Beglaubigung nur von einem Notar vorgenommen werden.
  • Beglaubigungen von Erklärungen auf dem Gebiet des Familienrechts und des Erbrechts sowie Grundbuch-, Vereins- und Handelsregisterangelegenheiten können nur von den dafür zuständigen Stellen vorgenommen werden. Eidesstattliche Erklärungen können grundsätzlich nur bei einem Notar abgegeben werden.
  • Beglaubigungen von deutschen Geburtsurkunden können nur bei dem Standesamt vorgenommen werden, bei dem die Geburtsurkunde ausgestellt wurde.
  • Ausländische Geburtsurkunden werden im Bürgeramt beglaubigt, wenn es sich um internationale, mehrsprachige Urkunden handelt und zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt sind.
    Grundsätzlich wird keine Urkunde in kyrillischer, japanischer und chinesicher Schrift beglaubigt.
    Ausnahme: Diese Urkunde wurde von einem vom Gericht zugelassenen Dolmetscher übersetzt und gesiegelt.
  • Zeugnisse von Bonner Schulen können bei der ausstellenden Schule gebührenfrei beglaubigt werden. Dies erfolgt jedoch nur in begrenzter Anzahl und auch nur für Bewerbungen um einen Ausbildungs- oder Studienplatz.


Um Wartezeiten bei Ihrer persönlichen Vorsprache zu vermeiden, können Sie online einen Termin über eines der unter "Formulare & Informationen" hinterlegten Onlineformulare reservieren.
Original und Abschrift oder Ablichtung des Schriftstücks.
Bei Schriftstücken in fremder Sprache im allgemeinen eine Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers. Die Übersetzung muss mit der Abschrift oder Fotokopie vom Dolmetscher fest verbunden werden; die Verbindungsstellen sind mit dem Siegel des Dolmetschers zu versehen.
Für Unterschriftsbeglaubigungen ist der Personalausweis oder Pass erforderlich.
Beglaubigungen einer Abschrift je Seite 3 Euro
in fremder Sprache 6 Euro
Beglaubigungen einer Ablichtung je Seite 1,50 Euro
in fremder Sprache 3 Euro
Beglaubigung einer Unterschrift 1,50 Euro
gebührenfrei für Bonn-Ausweis-Inhaber
Eine Bezahlung mit ec-Karte ist möglich.


Bürgeramt Bonn, Berliner Platz 2
53 111 Bonn


Bürgeramt Bad Godesberg, Kurfürstenallee 2-3
53 177 Bonn


Bürgeramt Beuel, Friedrich-Breuer-Straße 65
53 225 Bonn


Bürgeramt Hardtberg, Villemombler Str. 1
53 123 Bonn


Montag und Donnerstag 8 bis 18 Uhr
Dienstag, Mittwoch und Freitag 8 bis 13 Uhr
Zusätzliche telefonische Servicezeit am Dienstag und Mittwoch von 13 bis 16 Uhr


Bürgeramt
URL: http://www.bonn.de/rat_verwaltung_buergerdienste/stadtverwal tung_im_ueberblick/00788/index.html



 


 

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