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Bundesstadt Bonn

Dienstleistung

Untersuchungsberechtigungsschein nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Überblick

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung (Erstuntersuchung) und vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres (Nachuntersuchung) einer oder eines Jugendlichen (unter 18 Jahren) dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Für die dazu erforderliche ärztliche Untersuchung (Erst- und Nachuntersuchung) benötigt der oder die Jugendliche einen Untersuchungsberechtigungsschein.

Der oder die Jugendliche beantragen online einen digitalen UBS inklusive sogenannter UBS-ID und können diesen ohne Zwischenschritte direkt für die ärztliche Untersuchung nutzen.

Beim Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des ersten Jahres ist von dem neuen Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis bei dem bisherigen Arbeitgeber anzufordern. 

Bonn muss Hauptwohnsitz sein.