Das Ladenöffnungsgesetz dient zum einen der Schaffung und Sicherung einer allgemeinen Ladenöffnungszeit für Verkaufsstellen und zum anderen dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe.
Nach den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG) dürfen Verkaufsstellen montags bis samstags von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geöffnet sein. Am 24. Dezember (Heiligabend) dürfen Verkaufsstellen an Werktagen bis 14.00 Uhr geöffnet sein.
An Sonn- und Feiertagen dürfen u. a. geöffnet sein:
Wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, so hat der Inhaber oder die Inhaberin an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten hinzuweisen.
Die örtlichen Ordnungsbehörden sind ermächtigt, durch Ordnungsbehördliche Verordnung an jährlich höchstens acht Sonn- oder Feiertagen für die Dauer von höchstens fünf Stunden Verkaufsstellen, auch beschränkt auf bestimmte Bezirke oder Ortsteile, die Öffnung zu genehmigen.
Für weitergehende Informationen steht Ihnen der unten aufgeführte Mitarbeiter zur Verfügung.
Hans-Werner Sick
Sachbearbeiter
Etage 3 A
Telefon: 0228 - 77 25 62
Telefax: 0228 - 77 25 61
Stadthaus, Berliner Platz 2
53 111 Bonn
Montag und Donnerstag 8 bis 16 Uhr
Dienstag, Mittwoch und Freitag 8 bis 13 Uhr
Zusätzliche telefonische Servicezeit:
Dienstag und Mittwoch von 13 bis 16 Uhr
Haltestelle Stadthaus
Verkehrsmittel: Bus
Linie(n): 602, 604, 605
Haltestelle Stadthaus
Verkehrsmittel: Bahn
Linie(n): 61, 62, 66, 67