Auswirkungen hinsichtlich der Grundsteuer und der Benutzungsgebühren
Dann teilen Sie dies bitte unverzüglich dem Steueramt mit.
Hierbei ist zu beachten, dass das Steueramt nicht unmittelbar über die Eigentumsveränderungen informiert wird, sondern in der Regel erst erheblich später durch das Finanzamt hierüber Kenntnis erhält.
Verwenden Sie für Ihre Benachrichtigung bitte den unten angebotenen Vordruck.
Vorab einige allgemeine Erläuterungen:
Grundsteuer
Nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes wird die Grundsteuer nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Das bedeutet, dass die Grundsteuer für das Jahr, in dem die Veräußerung erfolgte, noch von der bisherigen Eigentümerin bzw. dem bisherigen Eigentümer zu entrichten ist. Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bleiben hiervon selbstverständlich unberührt.
Benutzungsgebühren
(Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung und Straßenreinigung)
Anders ist dies jedoch bei den Benutzungsgebühren. Hier endet bzw. beginnt die Gebührenpflicht mit dem auf den Eigentumsübergang bzw. den Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren folgenden Monat.
Angaben zum Eigentumswechsel [Onlineformular]
Datei: https://formulare.bonn.de/metaform/Form-Solutions/sid/assist
ant/599bf1fbc2dc57ee58eaf250
Servicetelefon Grundbesitzabgaben
Telefon: 0228 - 77 30 03
Telefax: 0228 - 77 44 49
Stadthaus, Berliner Platz 2
53111 Bonn
Montag und Donnerstag von 8 bis 17 Uhr
Dienstag, Mittwoch und Freitag von 8 bis 13 Uhr
sowie aufgrund besonderer Terminvereinbarung
Haltestelle Stadthaus
Verkehrsmittel: Bus
Linie(n): 602, 604, 605
Haltestelle Stadthaus
Verkehrsmittel: Bahn
Linie(n): 61, 62, 66, 67