Inhalt anspringen

Bundesstadt Bonn

Dienstleistung

Immobilienmakler*innen, Darlehensvermittler*innen, Bauträger*innen, Baubetreuer*innen, Wohnimmobilienverwalter*innen

Überblick

Immobilienmakler*innen, Darlehensvermittler*innen, Bauträger*innen, Baubetreuer*innen und Wohnimmobilienverwalter*innen benötigen zur Ausübung ihres Gewerbes eine Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO). Erst nach Erteilung dieser Gewerbeerlaubnis und der entsprechenden Gewerbeanmeldung (§ 14 GewO) bei der für die Betriebsstätte(n) zuständigen örtlichen Gewerbebehörde darf das Gewerbe ausgeübt werden.

Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für die Erteilung der Gewerbeerlaubnis richtet sich nach dem Ort des Betriebssitzes. Der Wohnsitz ist hier nicht ausschlaggebend.
Sind mehrere Betriebssitze vorhanden, ist für die Erlaubniserteilung die Gewerbebehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Hauptsitz des Unternehmens liegt.

Antrag
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen (zum Beispiel GmbH, AG etc.).
Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel GbR, OHG, KG einschließlich GmbH & Co. KG) erhalten selbst keine Gewerbeerlaubnis. In solchen Fällen benötigen alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter*innen eine eigene Erlaubnis.
Das Antragsformular erhalten Sie bei dem zuständigen Sachbearbeitenden.

Die einzelnen Erlaubnispunkte
Erlaubnispflichtig sind Immobilienmakler-Tätigkeiten wie die gewerbsmäßige Vermittlung oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über

  • Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte
  • Wohnräume
  • gewerbliche Räume

aber auch

  • Darlehen (mit Ausnahme von Immobiliar-Verbraucherdarlehen gem. § 34i GewO) d.h. für Verbraucher-/ Konsumentenkredite (zum Beispiel für Autokauf, Wohnungseinrichtung etc.)

darüber hinaus bestimmte Bauträgertätigkeiten wie die

Vorbereitung und Durchführung

  • von Bauvorhaben als Bauherr*innen im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerber*innen, Mieter*innen, Pächter*innen oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerber*innen um Erwerbs- oder Nutzungsrechte

sowie die

wirtschaftliche Vorbereitung oder Durchführung

  • von Bauvorhaben als Baubetreuer*innen im fremden Namen für fremde Rechnung

seit 1. August 2018 zudem die

  • Verwaltung von Wohnimmobilien (im Sinne des § 1 Abs. 2, 3, 5, und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes - WoEigG oder im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB).

Zu beachtende Vorschriften
Unter anderem

  • Gewerbeordnung (GewO)
  • Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
  • Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG)
  • Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG)
  • Preisangabenverordnung (PAngV)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Hinweise für Immobilienmakler*innen und Wohnimmobilienverwalter*innen:
Die gewerbliche Tätigkeit von Wohnimmobilienverwalter*innen war bis zum 31. Juli 2018 erlaubnisfrei. Es war lediglich eine Gewerbeanmeldung erforderlich. 
Seit 01. August 2018 benötigen Wohnimmobilienverwalter*innen (darunter fallen auch Mietwohnungsverwalter*innen) für die Ausübung ihrer Tätigkeit zuvor eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO. Die Verpflichtung zur Gewerbeanmeldung besteht aber weiterhin.
Neben den für die Erlaubniserteilung im Bereich des § 34c GewO benötigten Unterlagen für die gesetzlich vorgeschriebene gewerberechtliche Zuverlässigkeitsprüfung ist darüber hinaus eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung für Wohnimmobilienverwalter*innen nachzuweisen (siehe hierzu auch § 15 der Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV und § 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO)

Übergangsregelung für bereits im Bereich der Wohnimmobilienverwaltung gewerblich tätige Gewerbetreibende (§ 161 GewO):
Gewerbetreibende, die vor dem 01. August 2018 Wohnimmobilien verwaltet hatten und diese Tätigkeit nach dem 01. August 2018 weiterhin ausüben wollten, waren verpflichtet, bis zum 01. März 2019 eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zu beantragen.

Sowohl für Immobilienmakler*innen als auch für Wohnimmobilienverwalter*innen gibt es seit 01. August 2018 zudem folgende Neuerungen:
Der Bundesgesetzgeber hat darüber hinaus eine Verpflichtung zur Weiterbildung im § 34c Abs. 2a GewO festgeschrieben, die in § 15b MaBV und den Anlagen 1 bis 3 zu § 15b MaBV weiter konkretisiert wird.
Die Verpflichtung zur Weiterbildung gilt dabei nicht nur für den Gewerbetreibenden selbst, sondern auch für die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden beschäftigten Personen.