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Bundesstadt Bonn

Schulbedarf

Schülerinnen und Schüler im Alter bis zu 25 Jahren erhalten Leistungen, wenn sie eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Nur bei Bezug von Wohngeld und Kinderzuschlag ist ein Antrag für den persönlichen Schulbedarf an die Servicestelle Bildung und Teilhabe zu richten. Bei allen anderen Grundleistungen (Bezug laufender Leistungen von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld (SGB II), Sozialhilfe (SGB XII) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)) müssen Sie keinen gesonderten Antrag stellen. Hier wird der Schulbedarf (Stifte, Bücher, Sportkleidung usw.), der ab dem 1. August 2019 jährlich 150 Euro beträgt, automatisch in zwei Teilbeträgen (100 Euro zum 1. August und 50 Euro zum 1. Februar) mit der Regelleistung angewiesen. Diese Beträge werden schuljährlich angepasst.

Welche Unterlagen sind vorzulegen?

Für Kinder im Alter von sieben bis vierzehn Jahren sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich. Für Anspruchsberechtigte, die jünger als 6 Jahre oder im Alter von 15 bis 25 Jahren sind, ist eine Schulbescheinigung erforderlich, die Sie in der Schule erhalten.