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2. September 2010



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Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche


 

Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe gem. §35a Sozialgesetzbuch (SGB) VIII. Teil, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs
Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
  • in ambulanter Form,
  • in Tageseinrichtungen für Kinder oder
  • in anderen teilstationären Einrichtungen,
  • durch geeignete Pflegepersonen und
    in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie
  • sonstigen Wohnformen
geleistet.
Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und läßt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
Mögliche Hilfen bei:
  • Frühförderung (teilstationär, z.B. heilpäd. Kindergarten
  • Hochbegabung - in Ausnahmefälle
  • ADHS (Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Syndrom
  • Autismus  - stationäre Hilfen
  • Essstörungen - in Ausnahmefälle
  • Suchtmittelabhängigkeit - in Ausnahmefällen



Letzte Aktualisierung: 27. Februar 2008




 


 

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